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Unauffällig auffällig Branchenbucheintrag

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012, Aktenzeichen 13 S 143/12


Wer versucht, mittels eines Branchenbucheintrages die Aufmerksamkeit von Kunden auf sich zu ziehen, der tut dies meist sehr bewusst.

In Zeiten des Internets geschieht es allerdings häufig, dass man ohne selbst daran gedacht zu haben, durch dezente Post oder E-Mails auf Dinge aufmerksam gemacht wird.

So auch in diesem, vor dem Landgericht Saarbrücken neu verhandelten Fall. Der Beklagte betreibt eine Praxis für Physiotherapie mit Angestellten. In diese Praxis wurde von der Klägerin, die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet ist, ein Brancheneintragungsantrag verschickt. Dieser wurde von einer Mitarbeiterin des Beklagten ausgefüllt, zurückgeschickt und kurz darauf erhielt die Praxis die Rechnung über 1.082,90 €.

Die Beklagtenseite wiegelte den Zahlungsanspruch der Klägerin ab und war der Meinung, durch die Gestaltung des Formulars getäuscht worden zu sein. Somit war aus Sicht des Beklagten kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin Recht bekommen. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass das Formular deutlich als entgeltliches Angebot kenntlich gemacht war und gab der Klage statt.

In diesem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken wurde dann allerdings festgestellt, dass das Antragsformular sehr wohl derart ungewöhnlich gestaltet war und überraschenden Inhalt bereithielt, dass der Beklagte mit einer solchen Entgeltabrede nicht rechnen musste.

Die Preisangabe war an unüblicher Stelle zwischen dem Datum und dem Aktenzeichen rechts oben auf dem Formular abgedruckt. Durch Verwendung des Wortes Euro und nicht der gängigen Bezeichnung EUR wurde die Suche nach dem Preis zudem noch erschwert. Insgesamt war das Formular so gestaltet, das der Kunde - in diesem Fall der Beklagte - sein Hauptaugenmerk auf die Eingabe seiner persönlichen Daten lenken musste.

Schlussendlich wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen und die Klägerin hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der sich künftig sicher zwei mal überlegen wird, was er - ohne es selbst angefordert zu haben - unterschreibt und zurückschickt.

Im Internet kursiert tatsächlich eine Vielzahl verschiedenster Branchenbücher und Auskunfteien, die alle von unterschiedlichsten Anbietern betrieben werden. Bei einigen handelt es sich tatsächlich um welche, die den Zweck verfolgen den Konsumenten zu informieren. Diese Anbieter fragen seriöser Weise nach dem Interesse und danach kommen erst Verträge zustande.

Es gibt aber auch andere Anbieter, die ganz im Sinne des schnellen Geldes die Antragsformulare verschicken mit dem Ziel, dass die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge zum schnellen Geldsegen verhelfen. Sicherlich sind die Daten dann auch im Internet zu finden, aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf Anhieb. Die namhaften Unternehmen haben durch ihre Vorgehensweise einen Namen und einen Ruf und müssen nicht mehr auf unseriöse Weise auf Kundenfang gehen. Wer also sicher gehen möchte, dass sein Eintrag im Internet auch gefunden wird, sollte sich lokal und auch im Internet zunächst informieren, welche Plattform die Richtige für das Unternehmen und die Branche ist.

Auch ist es hilfreich zu schauen, wo die Konkurrenz, Mitbewerber oder Kollegen gelistet sind, denn als einziger in einem ganz anderen Verzeichnis gespeichert zu sein, kann vielleicht zu dem ein oder anderen Kunden verhelfen, erreicht aber nicht die breite Masse.

Die richtige Wahl eines Branchenbuchbetreibers sorgt also nicht nur für unauffällige Auffälligkeit sondern spart auch Kosten und das - wie im vorliegenden Fall - von nicht unerheblicher Höhe.


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