Strafbarkeit des "Anpingen" von Handys
Automatisierte, kurze Anrufe auf Mobiltelefone (Anklingeln-Lassen), die den Empfänger dazu veranlassen sollen, eine gebührenpflichtige Mehrwertdienstnummer zurückzurufen („Anpingen“), greifen immer mehr um sich. Das Landesgericht Osnabrück entschied nun, dass diese den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllen.
10 KLs 38/09, 10 KLs - 140 Js 2/07 - 38/09
jurisPR-ITR 14/2013, Anm. 6