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kommerzielle Nutzung einer Online-Flugdatenbank

Die kommerzielle Nutzung einer Online-Flugdatenbank durch einen Reisevermittler wird durch das OLG Hamburg verboten.


Einem niederländischen Reiseportal wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht verboten, die Online-Buchungswebsite einer irländischen Fluggesellschaft “kommerziell zu nutzen”. Das Zugreifen durch ein Internet-Reiseportal auf die Buchungswebsite von Fluggesellschaften zur kommerziellen Flugvermittlung kann wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sein.

Geklagt hatte eine in Dublin ansässige Fluggesellschaft. Mit ihrer Klage wollte das Unternehmen verhindern, dass der Reiseanbieter kommerziell Flüge von der Online-Flugdatenbank der irländischen Fluggesellschaft vermittelt.

Hintergrund war, dass die Klägerin international auch Linienflüge im Niedrigpreissegment, dem sogenannten Low-Fare-Segment anbietet. Diese Flüge können die Passagiere nur über die Buchungswebseite sowie über das firmeneigene Call-Center buchen. Durch diesen Direktvertrieb soll gewährleistet werden, dass die Endpreise für die Passagiere niedrig bleiben. Sie sollen nicht mit Provisionen oder sonstigen Vermittlungsgebühren dritter Anbieter belastet werden.

Beklagt wurde ein großes niederländisches Reisebüro, welches ein Internet-Reiseportal betreibt. Über dieses Internet-Reiseportal kann sich der Kunde über die günstigste sowie auch die schnellste Flugverbindung zur gewünschten Destination informieren. Danach kann der Flug über dieses Reiseportal gebucht werden. Ebenfalls können die Flüge der Klägerin über dieses Portal gebucht werden, dabei muss der Kunde nicht die Website der Klägerin besuchen. Zur Auswertung der notwendigen Flugdaten greift das Internet-Reiseportal allerdings auf die Website und somit auf die Flugdatenbank der Klägerin zurück. Sobald sich ein Fluggast für eine Flugverbindung mit der Klägerin entscheidet, werden die Daten des Kunden an das Buchungssystem der irländischen Fluggesellschaft übermittelt und der Vertrag kommt zustande. Allerdings zahlt der Kunde nicht nur den Flugpreis, sondern auch eine Vermittlungsgebühr oder Reservierungsgebühr, häufig auch als “Customer Service” bezeichnet an das Internet-Reiseportal. Der Beklagte leitet allerdings nur den Flugpreis an die Klägerin weiter.

Durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurde entschieden, dass die Klägerin durch das Geschäftsmodell des beklagten Reisebüros wettbewerbswidrig behindert wird, und zwar unter dem “Gesichtspunkt des sogenannten Schleichbezugs”. Zudem wurde anerkannt, dass der Händler “unlauter handele”, sobald er beim “Kauf eines Produkts” die Wiederverkaufsabsicht verschweigt. Im Besonderen, wenn es sich um ein Produkt handelt, welches der Anbieter ausschließlich selbst vermarktet und zudem den “gewerblichen Weiterverkauf” verbietet. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein “unlauterer Schleichbezug” auch dann vor, wenn es sich nicht um einen Weiterverkauf, sondern nur um die Vermittlung eines Vertragsabschlusses handelt. Die Klägerin würde auch dann durch eine nicht “autorisierte Vermittlung” in ihrer wettbewerblichen Entfaltung behindert, wenn ihre eigentlichen Vertriebswege in “wettbewerbswidriger Weise” entgegen ihrer erklärten Absicht umgangen werden.

Zudem würde der beklagte Internet-Reiseanbieter durch seine Vorgehensweise die legitimen sowie absatzbezogenen Interessen der Klägerin verletzten. Das Ziel des Beklagten sei es, die Kunden grundsätzlich auf seiner Internetseite zu halten. Außerdem sollen die Kunden von dem Beklagten veranlasst werden, den gesamten kommerziellen Geschäftsablauf mit seinem Internet-Reiseportal und nicht mit der irischen Fluggesellschaft abzuwickeln. Dadurch hat die Klägerin keine Möglichkeit, den Kunden vor der Buchungsentscheidung noch ihre Zusatzleistungen werbend anzubieten. Grundsätzlich schutzfähig sind die Interessen der Klägerin ihre Flugpreise selbst anzubieten. Außerdem dürfen die Flugpreise nicht durch die Vermittlungsprovisionen dritter Anbieter gesteigert werden. Durch ihre undurchsichtige Gestaltung der Kosten lege es die Beklagte zudem darauf an, dass der Kunde nicht erkennen kann, dass die Zusatzgebühr vom Reiseanbieter und nicht von der Fluggesellschaft erhoben wird.

Allerdings handelt es sich nicht bei jeder Nutzung, die dem Willen eines Anbieters entgegensteht um einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug. In diesem Fall hat die Klägerin in ihren AGBs, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gewerbliche Vermittlung ausgeschlossen. Zudem wurde die Internetseite so gestaltet, dass die AGBs vor der Buchung akzeptiert werden müssen. Ohne Akzeptanz ist keine Buchungsvermittlung oder Buchung möglich. Deshalb hat das beklagte Internet-Reiseportal vor jeder Buchungsvermittlung das Vermittlungsverbot zwar akzeptiert, um es anschließend wieder zu missachten. Somit habe das Internet-Reiseportal “die Grenze einer wettbewerbsrechtlich nicht mehr akzeptablen Beeinträchtigung” der irischen Fluggesellschaft überschritten.


Hanseatisches Oberlandesgericht 5 U 38/10


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