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Google Autocomplete-Funktion

Autocomplete-Funktion von Google


Mit der Autocomplete-Funktion werden bei der Suchmaschine Google Suchbegriffe, die vom Anwender eingegeben wurden, automatisch mit anderen Stichworten verbunden und als kombinierte Suchanfrage zum Anklicken in einem Auswahlfenster angeboten. Besonders bekannt wurde die Kombination mit den Stichworten „Escort-Service“ und „Rotlicht“ bei Eingabe des Namens Bettina Wulf, der ehemaligen „First Lady“. Dieser Funktion, die für den Anwender durchaus hilfreich, aber für die gesuchte Person unter Umständen zu unerwünschten Wortverbindungen führen kann, hat der Bundesgerichtshof nun zumindest teilweise Grenzen gesetzt.

Geklagt hatte ein Prominenter („R.S.“) gegen Google wegen der automatisierten Kombinationen bei Eingabe seines Namens, die er als rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ansah. In seinem Fall führte die Autocomplete-Funktion zu den Suchvorschlägen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug".

Im vorliegenden Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da hier die Aussage, die durch die Wortkombination entsteht, unwahr ist. Ihre grundrechtlich geschützte Position hat deshalb ein Übergewicht gegenüber derjenigen von Google. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers schränkte der Bundesgerichtshof jedoch insofern ein, als eine Verletzung der zumutbaren Prüfungspflicht seitens des Betreibers vorliegen muss. Er kann dementsprechend erst dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt hat. Setzt ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber über eine solche in Kenntnis, so steht der Betreiber in der Pflicht, derartige Verletzungen in Zukunft zu verhindern.

Urteil des BGH vom 14.05.2013

VI ZR 269/12

WM 2013, 1188

WRP 2013, 917


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