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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt Widerrufsfrist nicht in Gang

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang (BGH, Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 83/11)


Vielfältige Angebote unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen haben den freien Markt immer schnelllebiger und unübersichtlich werden lassen. Die Wahlmöglichkeiten und komplexe Vertragsinhalte fordern seriöse Anbieter heraus, potenzielle Kunden sachlich und effektiv zu bedienen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei das Thema des Widerrufs. Durch die massenhaft aufkommenden Transaktionsabwicklung ist es zunehmend notwendig geworden, gerade als Anbieter eine fundierte und eindeutige rechtliche Absicherung zu formulieren. Dieses häufig vernachlässigte Thema ist nämlich ein Streitpunkt, der sich über lange Zeiträume hinziehen und einen enormen Aufwand in der Abwicklung verursachen kann. Nicht zuletzt besteht die Gefahr, dass Unstimmigkeiten langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht nach sich ziehen können. In diesem Fall sind auch unabsehbare Kosten zu erwarten.

In einem konkreten Fall, der im Frühjahr 2012 vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11) verhandelt wurde, wird sehr deutlich, welche Folgen ein unprofessioneller Umgang mit Fristsetzungen und Widerrufsbelehrungen bedeuten kann. In dieser Verhandlungssache ging es darum, dass die Klägerin mit dem Beklagten eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen hat. Zur Abwicklung und Honorierung ihrer Leistung wurde über einen langen Zeitraum zu einem effektiven Jahreszins von 3,35 Prozent eine Vermittlungsgebühr vereinbart. In einem Absatz des Vertrages wurde über das Zustandekommen der Gebühr zugunsten der Klägerin und die Möglichkeit des Widerrufs seitens des Beklagten informiert. Das sah im Detail aus wie folgendes Zitat:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an …

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben."

Aufgrund der säumigen Zahlungen des Beklagten, forderte die Klägerin den ausstehenden Betrag wiederholt ein. Währenddessen hatte der Beklagte den Vertrag widerrufen, allerdings nicht innerhalb der vorgegebenen zwei Wochen, sondern erst mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss. Hierin sah die Klägerin ihr Recht, die ausstehende Forderung der Vermittlungsgebühr weiterhin aufrecht zu erhalten. Zwar wurde ihr dazu in erster Instanz Recht gegeben, die Urteilssprechung zur Revisionsforderung des Beklagten sah allerdings ganz anders aus.

In diesem Fall stellte sich die Problematik komplex dar. Zwar hatte die Klägerin eine Widerrufsbelehrung nachvollziehbar ausgehändigt, doch aufgrund ihrer eigenhändig vorgenommen Modifikationen entsprach diese nicht dem geltenden Recht. Hinzu kam, dass die Ratenzahlungen der zweiwöchigen Fristsetzung widersprüchlich gegenüber stand. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, dass selbsttätig Veränderungen an einem rechtlich einwandfreien Text vorgenommen worden sind in Kombination mit einem widersprüchlichen Vertragsinhalt. Damit ist die rechtliche Wirksamkeit der entsprechenden Belehrung sozusagen erloschen. Daraus ergab sich der Umstand, dass der Beklagte nicht hinreichend zuverlässig aufgeklärt werden konnte. Dem verspäteten Widerruf wurde also, trotz deutlicher Überschreitung der vorgegebenen Widerrufsfrist, schlussendlich statt gegeben.

Schon dieses separate Beispiel zeigt, wie wichtig eine sachlich und rechtlich korrekte Darstellung der Vertragsinhalte im Streitfall sein kann. Der gute Wille und persönliches Ermessen bei der Formulierung können schnell dazu führen, dass die Absicherungswirkung ausfällt. Ein nach geltendem Recht korrekt formulierte Widerrufsbelehrung ist also unumgänglich, um Probleme, wie zum Beispiel bei Fristsetzungen, im Vorfeld zu vermeiden. Es empfiehlt sich also, auch im Onlinehandel, entsprechende Formulierungen rechtlich abzusichern.

Zu beachten ist bei dieser Grundsatzentscheidung des BGH, dass hiervon letztendlich alle (Online-) Händler betroffen sind, die ihre Kunden über ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht belehren müssen. Eine falsche, unvollständige oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt letztendlich dazu, dass Verträge auch nach langer Zeit durch den Verbraucher wirksam widerrufen werden können, was wiederum für den Verkäufer / Dienstleister zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führt.

Lassen Sie daher dringend Ihre Widerrufsbelehrung durch einen Fachmann prüfen.


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