Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Oktober 2014 entschieden, dass Feedback-Anfragen, die per E-Mail verschickt werden, unzulässige Werbung darstellen, die in der Fachsprache auch als Spam bezeichnet wird. Darüber hinaus umfasst der Anspruch aus § 34 BDSG auch Angaben über die...