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Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14


Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 25.11.2014 unter dem Az. 57 C 1312/14 entschieden, dass ein Tatverdacht bezüglich des Inhabers eines Internetanschlusses bei einem Filesharing-Fall schon dann entkräftet ist, wenn noch weitere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten.
Bereits die abstrakte Möglichkeit des Zugriffs durch Familienmitglieder lasse den Verdacht entfallen, der Anschlussinhaber nutze den Anschluss allein. Auch wenn die Mitnutzer die Mitnutzung bzw. Rechtsverletzung nicht eingeräumt hätten, lasse dies nicht den Schluss zu, der Anschlussinhaber sei der Täter. Auch eine Störerhaftung bestehe nicht, denn der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, eventuelle Mitnutzer zu überwachen.
Der Beklagte soll das Filmwerk X verbreitet haben, an dem die Klägerin die vollen wegen Nutzungsrechte hat. Sie verlangt Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Vergeblich hat sie den Beklagten zuvor abgemahnt. Mit diesem in häuslicher Gemeinschaft befanden sich zum Zeitpunkt der Verbreitung des Films die Ehefrau S des Beklagten sowie die volljährigen Nachkommen S2 und S3. Alle hatten Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten.
Anhand der IP-Adresse konnte die Rechtsverletzung diesem Anschluss zugeordnet werden. Die Klägerin verlangt nun rund 1000 Euro, die ihr als Kosten für die Abmahnung entstanden sind.

Das örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf erklärte die Klage für nicht begründet. Eine Haftung gemäß § 97 UrhG ergebe sich nicht, weil nicht feststehe, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe eine Vermutung der Täterschaft durch den Inhaber eines Anschlusses, die zu widerlegen sei. Diese Vermutung sei jedoch schon dann als widerlegt anzusehen, wenn der Anschlussinhaber den Anschluss mit weiteren Personen teile. Es treffe den Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast darüber, dass weitere Nutzer als mögliche Rechtsverletzer ernsthaft in Betracht kommen. In einem zumutbaren Rahmen treffe den Anschlussinhaber auch die Pflicht, Recherchen über die mögliche Täterschaft anzustellen. Daraus ergebe sich keine veränderte Beweislastlage.
Vielmehr sei ein Tatsachenvortrag geboten, der für die Seite des Beklagten leicht möglich sei, während er sich der Klägersphäre entziehen würde.

Im vorliegenden Fall sei die Vermutung der alleinigen Nutzung des Internet-Anschlusses durch den Beklagten bereits durch die Tatsache widerlegt, dass er sich den Haushalt mit seiner Ehefrau und den volljährigen Kindern teile.
Es bedürfe daher keinerlei weitergehender Feststellungen zum Umfang der Nutzung. Eine Zulässigkeit der Begründung einer Vermutung sei nur dann gegeben, wenn ein Erfahrungssatz vorliege, der es erlaube, auf die vermutete Tatsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schließen. Wenn ein Internetanschluss nicht nur durch den Inhaber genutzt werde, sondern von weiteren Personen, spreche die Lebenserfahrung nicht dafür, dass nur der Anschlussinhaber als Rechtsverletzer in Betracht komme. Allein schon die abstrakte Möglichkeit des Zugriffs durch eine weitere Person bilde die Grundlage des Erfahrungssatzes, den Anschlussinhaber nicht als typischen Alleinnutzer anzusehen.
Der Beklagte sei auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, Tatsachen vorzutragen, welche die ernsthafte Möglichkeit eröffnen, dass weitere Nutzer als Täter in Frage kommen. Er habe angegeben, dass seine Ehefrau den PC für 1-2 Stunden am Tag nutze, Webseiten besuche und Kontakte per Facebook pflege. Auch der Sohn S3 nutze den Anschluss mehrere Stunden am Tag und nutze regelmäßig auf Facebook, Skype und Youtube. Auch die Tochter nutze den Anschluss mehrere Stunden am Tag zum Lernen und für soziale Netzwerke. Die sekundäre Darlegungslast begründe sich aus dem Umstand, dass Tatsachen in die Sphäre der Gegenpartei fielen und nicht der anderen Partei zugänglich seien. Der Umfang einer sekundären Darlegungslast müsse sich deshalb auf Informationen beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers liegen und es zumutbar sei, diese vorzutragen. Es dürfen keine überspannten Anforderungen zu einer Änderung der Beweislast führen.
Aus den Angaben ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht der Täter gewesen sei.

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14


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