Feedbackanfrage als Werbemail
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Oktober 2014 entschieden, dass Feedback-Anfragen, die per E-Mail verschickt werden, unzulässige Werbung darstellen, die in der Fachsprache auch als Spam bezeichnet wird. Darüber hinaus umfasst der Anspruch aus § 34 BDSG auch Angaben über die Datenherkunft sowie die Aussage darüber, an welchen Empfänger die Informationen weitergegeben worden sind. In der Rechtsstreit wurde in einem vereinfachten Verfahren im Sinne des § 495a ZPO entschieden, so dass dem Urteil keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, mit dem Kläger via E-Mail in Kontakt zu treten, wenn dieser zuvor seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hat. Grundlage der Entscheidung war ein E-Mail Kontakt zwischen der Beklagten und dem Kläger am 28. März 2014 sowie am 5. April 2014. Des Weiteren wurde die Beklagte dahingehend verurteilt, dass sie dem Kläger die Informationen darüber preiszugeben hat, welche Art von Daten sie innerhalb ihres Unternehmens gespeichert hat. Insbesondere wurde ihr auferlegt, die personenbezogenen Daten des Klägers offen zu legen, und mitzuteilen, ob sie diese Informationen auch an Dritte übermittelt hat.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm das Gericht an, dass die Beklagte im Sinne der §§ 1004, 823 BGB in das Recht des eingerichteten sowie ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen hat. Darüber hinaus sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Dies gehe aus der Versendung der E-Mails am 28 März 2014 sowie am 5. April 2014 hervor. Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass es sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei auch um ein Unternehmen handelt. Der Schutzbereich umfasse insoweit auch die freien Berufe, wenn diese auch keinem eigentlichen Gewerbe nachgehen. Voraussetzung ist jedoch, dass durch den Eingriff die Berufstätigkeit unmittelbar berührt wird. In diesem Zusammenhang stellt bereits der einmalige Versand einer unverlangten E-Mail einen Eingriff in den eingerichteten sowie ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine E-Mail mit Werbeinhalt handelt.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Düsseldorf noch einmal klargestellt, dass eine E-Mail, die eine unaufgeforderte Werbung enthält, den Empfänger maßgeblich belästigt. Die Belästigung trete bereits mit dem einmaligen Versand ein. Letztendlich müsse der Empfänger Arbeitszeit investieren, um derartige E-Mails zu filtern. Dadurch sei die negative Informationsfreiheit beeinträchtigt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Werbe-E-Mails vom Werbenden an eine Vielzahl von Empfängern verschickt werden können, ohne dass dieser viel Zeit oder hohe Kosten aufbringen müsse. Das Gericht legt in seiner Entscheidung auch einen präventiven Gedanken zu Grunde. Wäre das Verschicken von Werbemails im Ergebnis zulässig, würde dies eine Flut entsprechender Nachrichten bedeuten. Der Werbende hätte dann den Vorteil, dass er Kosten einsparen würde. Denn die Werbe-E-Mail verursache weniger kosten als wenn der Versender auf dem Postweg zurückgreifen würde. Dadurch bestehe die Gefahr einer unkontrollierbaren Ausuferung, die letztendlich zulasten der Empfänger gehen würde.
Erschwerend hatte das Gericht vorliegen zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er keine weiteren Werbemails sowie Feedback-Anfragen wünsche. Demgemäß habe er ausdrücklich sein Einverständnis verweigert. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte danach unverlangt weitere Mails dieser Art an den Kläger versandt. Nach Einschätzung des Gerichts bestehe auch kein Unterschied zwischen einer klassischen Werbemail sowie einer Feedback-Anfrage. Bei der so genannten Feedback-Anfrage handle es sich im Ergebnis um ein Instrument, um den eigenen Absatz zu fördern. Dieser Zweck sei auch zu bejahen, wenn durch die Befragung die Gewohnheiten der Verbraucher hinterfragt werden sollen, insoweit diese mit den Dienstleistungen bzw. Produkten des Anbieters in einem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese ihm Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten in ihrem Unternehmen gespeichert werden. Zwar handle es sich bei § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG um eine so genannte "Soll-Vorschrift". Dies stehe dem Anspruch des Klägers jedoch nicht entgegen. Es liege schlichtweg nicht im Verantwortungsbereich des Gläubigers, einen Anspruch auf Auskunft zu antizipieren. Dies würde letztendlich zu einem Zirkelschluss führen, da der Gläubiger selbst den Inhalt seiner verlangten Auskunft definieren müsste, um letztendlich die begehrte Auskunft geltend machen zu können. Dadurch würde der Schutzzweck der Norm praktisch gegen Null laufen, so die Auffassung des Gerichts.
AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, Az. 20 C 6875/14