Stornopauschalen von 40 und 90 % des Reisepreises
Mit Urteil vom 13. November 2014 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Klausel, die bei einem Reisevertrag in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen wird, unwirksam ist, wenn dem Vertragsnehmer dadurch pauschalierte Rücktrittskosten auferlegt werden. Wörtlich lautete die AGB-Klausel: „Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises, 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises, ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises, am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.”
Nach Auffassung des Gerichts sei dieser Vertragsbestandteil unwirksam, da die Klausel die gewöhnlichen Einsparungen, die aufgrund der ersparten Aufwendungen entstehen, sowie eine andersartige Verwertung nicht hinreichend beachtet. Dasselbe müsse jedoch auch für Reisen gelten, die im Zusammenhang mit dem so genannten "Dynamic Packing" vom Verbraucher gebucht werden. Dabei handelt es sich um solche Reisen, bei denen der Veranstalter ein Reiseangebot nach individuellen Wünschen zusammenstellt , wobei der Flug erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zu dem Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Buchung durch den Vertragsnehmer, bei dem entsprechenden Fluganbieter eingekauft wird. Dabei finden die Endverbraucherkonditionen des Fluganbieters Anwendung, so dass der Reiseveranstalter auf die dort hinterlegten Stornobedingungen keinerlei Einfluss nehmen kann.
Bei dem Kläger handelte es sich um eine Verbraucherzentrale, wohingegen die Beklagte als Reiseveranstalterin auf dem Markt aktiv ist. Der Kläger begehrte die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständliche Klausel in ihren AGB zukünftig nicht mehr verwenden zu dürfen. Darüber hinaus verlangte er die Erstattung seiner Abmahnkosten.
Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Dagegen hatte die Beklagte sodann form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger hat hingegen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung wurde sodann vom OLG Düsseldorf weitestgehend als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat das Gericht entschieden, dass es sich bei dem Kläger um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 4 UKlaG handle. Dementsprechend sei er auch aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen AGB-Klausel ergebe sich nach Meinung der Richter aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dementsprechend dürfe die Beklagte die beanstandete Regelung in Zukunft nicht mehr zur Grundlage ihrer Reiseverträge mit Verbrauchern machen.
Zur Begründung führte das OLG Düsseldorf aus, dass die streitgegenständliche Klausel unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Die Vereinbarung verstoße gegen die gesetzliche Regelung des § 651 i Abs. 3 BGB. Dementsprechend seien die Voraussetzungen, die für eine pauschale Berechnung notwendig sind, nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Stornopauschalen seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651 i Abs. 3 BGB nur dann erfüllt, wenn die Höhe der Pauschale auch die eingesparten Aufwendungen sowie die anderweitige Nutzung hinreichend beachtet. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insofern beim Reiseveranstalter. Dieser muss nachweisen, dass die von ihm geltend gemachten Pauschalen der gesetzlichen Berechnung entsprechen. Die Beklagte konnte diesen prozessualen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht nachkommen.
Zu Gunsten der Beklagten schränkten die Richter den Anspruch des Klägers im Hinblick auf die Art des Rechtsgeschäfts ein. Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Klausel nur für solche Reiseverträge mit Verbrauchern genutzt, bei denen der Kunde einen Urlaub im Rahmen des "Dynamic Packing" gebucht hat. Die Beklagte hatte jedenfalls die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diese Reiseform beschränkt. Im Gegensatz dazu greift die Beklagte bei anderen Reisearten auf andere Stornokosten zurück, die letztendlich für den Verbraucher vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang ist es ihr gelungen, unbestritten darzulegen, dass die Pluspunkte, die "Dynamic Packing" hat, durch die ungünstigen Stornobedingungen kompensiert werden. Dementsprechend war die Unterlassungsverfügung nach Meinung des OLG Düsseldorf auf die spezielle Art dieser Reisen zu beschränken. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Abmahnkosten in Höhe von 250 € ergebe sich aus §§ 12 Abs. 1 UWG, 5 UKlaG, so die abschließende Entscheidung des Senats.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14