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Entschädigung bei Verwendung eines Gedichts

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011, Az. 57 C 14084/10


Entschädigung bei Verwendung eines Gedichts

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 30.03.2011 unter dem Az. 57 C 14084/10 entschieden, dass für die unbefugte Verbreitung eines Gedichtes in einem Onlinemagazin über eine Zeitspanne von etwa 4 Monaten ein Schadensersatz in Höhe von 600 Euro an die Verfasserin zu zahlen ist. Maßgeblich für die Berechnung war ein Preisverzeichnis der Rechteinhaberin, welches einen Betrag von 75 Cent pro Zeichen auswies. Das Gericht sah dies als angemessen an, weil es keine Fantasiesumme sei. Außerdem wurden der Beklagten Abmahnkosten von über 500 Euro auferlegt. Eine Deckelung dieser Kosten komme wegen gewerbsmäßigen Vertriebs nicht in Frage. Das LG Potsdam hatte für den Schadensersatz bei Gedichten die “Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands” für die Rubrik “Kurzgeschichten” bemüht.

Der Beklagte wurde verurteilt, rund 1000 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Außerdem muss er die Kosten des Verfahrens tragen.

Geklagt hatte eine Dichterin, die ihre selbst verfassten Gedichte auf einer eigenen Internetseite vorstellt. Die Gedichte stellt sie Besuchern der Seite für private Zwecke zur Verfügung. Darunter fällt auch das Gedicht mit dem Titel “Adventskalender”.

Der Beklagte betreibt ein Online-Magazin, das sich durch Werbung finanziert. Auf dieser Seite veröffentlichte er das genannte Gedicht von der Klägerin, deren Zustimmung er nicht eingeholt hatte. Das Gedicht befand sich 4 Monate auf seiner Homepage.

Die Klägerin ließ den Beklagten durch ihren Anwalt abmahnen und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 600 Euro. Der Beklagte zahlte nur 150,- €. Nach Ansicht der Klägerin sei eine Gebühr von 75 Cent pro Zeichen angemessen und üblich. Die Abmahnkosten seien auch richtig berechnet.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Gebühr sei nicht üblich, sondern überhöht. Das Gedicht habe nur eine kurze Zeit auf einer Seite mit wenigen Besuchern gestanden und die Klägerin würde ansonsten viel weitergehende Rechte bezüglich der Gedichte einräumen. Einer Internetdienstleisterin gestatte sie sogar eine kostenfreie Nutzung der Werke. Weithin bekannt sei es, dass für Texte im Internet üblicherweise nur geringe Lizenzgebühren erzielt werden könnten. Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten sei ebenfalls begrenzt, nämlich auf 100,- €.

Das Gericht ist jedoch der Ansicht, die Klage sei zulässig. Das AG Düsseldorf sei auch örtlich zuständig, weil die Folgen der unerlaubten Handlung sich auch im Gerichtsbezirk Düsseldorf auswirken würden.
Der Klägerin stehe eine Zahlung von rund 1000 € zu.
Bei dem Gedicht handele es sich um ein geschütztes Werk, das dem Urheberrecht unterfalle (§ 2 UrhG). Es sei unbestritten, dass die Klägerin die Urheberin sei und der Text von dem Beklagten ohne Einwilligung nach § 19a UrhG genutzt worden sei. Dies sei zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzusehen, weil ihm oblag, Nachforschungen zur rechtlichen Lage anzustellen und die Erlaubnis einzuholen. Die Höhe des geltend gemachten Lizenzbetrages sei nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich gebe es mehrere Möglichkeiten, diese zu berechnen. Der Geschädigte könne nach § 97 UrhG den konkret entstandenen Schaden fordern, inklusive des entgangenen Gewinns, der Herausgabe des Verletzergewinns nach Grundsätzen der Lizenzanalogie. Der Verletzer habe den Betrag zu zahlen, den eine vernünftige Partei im Rahmen eines Lizenzvertrages gezahlt hätten, wenn ihnen die Rechtslage und die Umstände des Einzelfalls bekannt waren. Es spiele keine Rolle, ob der Inhaber zur Erteilung einer Lizenz bereit gewesen wäre. Der Verletzer soll nicht besser und nicht schlechter stehen als ein ordentlicher Lizenznehmer.
Der Vortrag des Beklagten, nach dem bekannt sei, dass Texte im Internet nur geringe Lizenzgebühren erzielen würden, sei nicht ausreichend substantiiert. Auf welche Tatsachen er diese Behauptung stütze, sei nicht klar. Das Gericht hält die geforderte Gebühr von 75 Cent für eine Mindestgebühr, die für die Nutzungsdauer von drei Monaten zu verlangen sei.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011, Az. 57 C 14084/10


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