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Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1696/98


Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf freie Meinungsäußerung als Menschenrecht durch das Grundgesetz als „Jedermanns Grundrecht“ in Art. 5 geschützt. Dieses Grundrecht schützt die Äußerung von Werturteilen in Form von Wort, Schrift und Bild. Die negative Meinungsäußerung in Form von Nichtäußerung ist gleichfalls geschützt. Meinungsäußerungen können auch mit Tatsachenbehauptungen verbunden sein. Nicht geschützt werden dagegen erwiesen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Einschränkende Eingriffe bestehen immer dann, wenn das Verbot besteht, eine allgemeine oder eine spezifische Meinung zu äußern. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber durch die „Schrankentrias“ von Art. 5 Grundgesetz die Möglichkeit, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, wo das Persönlichkeitsrecht der durch das Werturteil betroffenen Partei negativ beeinträchtigt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall des ehemaligen Verkehrsministers und Ministerpräsidenten von Brandenburg, Manfred Stolpe, zu entscheiden, wonach dem Klagebegehren auf eine künftige Unterlassung einer Behauptung stattzugeben ist, wenn die streitgegenständlichen Behauptungen mehrdeutig, also Aussagen „zwischen den Zeilen“ und dazu geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Die Entscheidung ist als „Stolpe“-Entscheidung in die Rechtsgeschichte eingegangen.

Der Politiker ging gegen den Beklagten, den Anwalt Lehmann-Braun, vor, der sich öffentlich über die angebliche Stasi-Vergangenheit des Politikers äußerte, der nachweislich als IM-Sekretär, also als inoffizieller Informant der DDR-Staatsicherheit agiert habe. Unstreitig existierte eine IM-Akte, die Manfred Stolpe eindeutig zuzuordnen war. Es gibt jedoch kein Dokument, das den Politiker rechtssicher als IM der Staatssicherheit ausweist, da keine Unterschrift des Klägers vorhanden ist. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die von Herrn Lehmann-Braun aufgestellte Tatsachenbehauptung, Manfred Stolpe sei IM der DDR-Staatssicherheit gewesen, nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung juristisch einwandfrei zu beweisen. Die Richter hatten folglich über die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu entscheiden und die mehrdeutige Meinungsäußerung des Beklagten rechtssicher zu beurteilen. Unterschieden wird zwischen in der Vergangenheit geäußerten Meinungen und Unterlassungsansprüchen zukünftiger Meinungsäußerungen. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen, da die Klage durch das Landgericht abgewiesen, durch das Oberlandesgericht stattgegeben und vom Bundesgerichtshof wiederum angewiesen wurde. Der Kläger berief sich auf sein Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Grundgesetz und legte gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Der Beklagte stellte in allen Instanzen auf sein Recht der freien Meinungsäußerung gemäß § 5 GG ab. Der Kläger obsiegte in der letzten Instanz. Nach Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichtshof nicht rechtssicher auf die Mehrdeutigkeit der Äußerungen des Beklagten abgestellt. Der Bundesgerichtshof und der Beschwerdeführer Manfred Stolpe verstehen die Meinungsäußerung des Beklagten dahingehend, er (Stolpe) habe der DDR-Staatssicherheit aufgrund einer konkludenten und ausdrücklichen Verpflichtungserklärung als inoffizieller Informant gedient. Diese Deutung lasse sich ausdrücklich nicht ausschließen. Diese Deutungsweise hat der Bundesgerichtshof auch dem Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt. Mit dieser Entscheidung hat er versäumt, zwischen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen, die sich auf Äußerungen der Vergangenheit richten und Unterlassungsansprüchen, die auf zukünftige Äußerungen gerichtet sind, zu unterscheiden.

Da der Beklagte nicht in der Lage ist, seine Äußerungen juristisch einwandfrei zu beweisen, ist seine Tatsachenbehauptung, Manfred Stolpe habe mehr als 20 Jahre als IM-Sekretär im Dienst der DDR-Staatssicherheit gestanden, eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Die Tatsachenbehauptung des Beklagten ist nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sowohl die dem Beklagten ungünstigere als auch günstigere Deutungsvariante ist nicht feststellbar. Das Bundesverfassungsgericht geht im Fall beider Deutungsvarianten von einem „non-liquet“ (beide Parteien können ihren Tatsachenvortrag nicht beweisen) aus. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte prüft im Fall von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht abschließend rechtssicher festgestellt werden kann, den Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, der garantierten Meinungsfreiheit des Äußernden und dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit. Gemäß § 193 BGB prüfen die Zivilgerichte, ob der Äußernde die Anforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, die einen ungeklärten Wahrheitsgehalt beinhalten und an die Rechtfertigung durch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen stellt. Die Aufstellung dieser Tatsachenbehauptungen kann ihm dann nicht untersagt werden, wenn er im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über deren Wahrheitsgehalt unternommen hat, die seine Äußerungen positiv untermauern. Das Bundesverfassungsgericht kann die Erfüllung dieser Anforderungen durch den Beklagten nicht feststellen und rügt, der Bundesgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die streitgegenständliche, nicht erwiesene Tatsachenbehauptung aufgrund des öffentlichen Interesses auch für die Zukunft hinzunehmen. Der Beklagte hatte sich auf seine Sorge darüber berufen, ob der Politiker Manfred Stolpe für den Posten des Ministerpräsidenten von Brandenburg aufgrund seiner politischen Vergangenheit wirklich geeignet sei. Das Bundesverfassungsgericht rügt, alleine die Behauptung des Beklagten, weitere Nachforschungen zu seiner Tatsachenbehauptung seien ihm nicht möglich gewesen, da eine Stasi-Akte über Manfred Stolpe nicht mehr bestehe, reiche nicht aus. Der Beklagte stand in der Beweispflicht und hätte Ergebnisse vorlegen müssen, die über den allgemein bekannten Kenntnisstand hinausführten. Der Beklagte hatte sich auf diesen öffentlichen Kenntnisstand berufen, wozu er zwar im Rahmen seiner erweiterten Darlegungslast berechtigt war, insbesondere dann, wenn dieser Kenntnisstand allgemein unwidersprochen anerkannt wird. Diese Art der Beweiserbringung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn sie zur Stützung der aufgestellten Tatsachenbehauptung geeignet ist. Ist dem Äußernden, wie in diesem Fall, jedoch bekannt, dass er nicht in der Lage ist, die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen rechtssicher zu belegen und sie in Frage gestellt werden kann, so ist er nicht berechtigt, sich auf eine derartige Berichterstattung zu stützen. Der Beklagte hätte mit seinen Tatsachenbehauptungen keinen Raum für Interpretation lassen dürfen und eindeutig darauf hinweisen müssen, dass seine Äußerungen nicht auf feststehenden und juristisch feststellbaren Tatsachen beruhen. Nach eigener Aussage hat sich der Beklagte ausschließlich auf die der Öffentlichkeit bekannten Indizien berufen.

Der Beklagte hat Sorgfalt hinsichtlich seiner Wiedergabe des Kenntnisstandes zu verwenden, lässt sich die Wahrheit nicht hinreichend und juristisch einwandfrei ermitteln.

BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1696/98


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