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PayPal muss nach Gewinnspielzusage 500 Euro zahlen

AG Jena, 26 C 871/13


PayPal muss nach Gewinnspielzusage 500 Euro zahlen

Amtsgericht Jena beurteilte versehentliche Gewinnzusage eines Bezahldienstleisters mangels wirksamer Anfechtung für rechtlich bindend.

Im Sommer 2013 hatte ein Unternehmen, das Online-Bezahldienstleistungen anbietet, über mehrere Wochen ein Gewinnspiel veranstaltet. Inhaber von Konten bei dem Unternehmen hatten die Möglichkeit, durch den Kauf eines Artikels aus einer bestimmten Angebotspalette Anwärter für einen Geldpreis zu werden. Unter diesen Anwärtern wurden wöchentlich zehn Gewinnspiel-Teilnehmer ausgelost, die einen Gewin von ihrem Konto gutzuschreibenden 500,- EUR erhalten sollten.

Am 7. Juni 2013 schickte das Unternehmen per E-Mail tausende von Gewinnbenachrichtigungen heraus. Versehentlich waren diese E-Mails bei der Abwicklung der Gewinnspiel-Aktion dem Empfänger-Kreis des Newsletter-Versands zugeordnet worden. Die eigentliche Verlosung hatte noch gar nicht stattgefunden. Wenige Stunden nach diesem Versehen teilte der Bezahldienstleister auf seiner Web-Seite eines sozialen Netzwerks mit, dass diese Gewinn-Mitteilungen aufgrund eines technischen Fehlers verschickt worden seien. Das Unternehmen drückte sein Bedauern aus und stellte klar, dass es sich an diese Gewinnzusagen nicht gebunden fühle. Kurz darauf erhielten die Kontoinhaber, die eine Gewinnzusage erhalten hatten, eine entsprechende separate E-Mail zugeschickt.

Viele Betroffene waren enttäuscht und formulierten ihren Unmut in den sozialen Netzwerken. Damit mochte sich der Kontoinhaber K, der zum Kreis der angeblichen 500-Euro-Gewinner zählte, nicht begnügen. Er verlangte von dem Unternehmen den zugesagten Gewinn und klagte vor dem Amtsgericht Jena. Der Kläger berief sich bei seiner Forderung auf § 661 a BGB. Danach müssen Unternehmen, die an Verbraucher Zusagen versenden, die den Eindruck erwecken, dass ein Preis gewonnen wurde, diesen Preis auch leisten.

Das beklagte Unternehmen vertrat unter Berufung auf §§ 119, 120 BGB die Auffassung, dass eine wirksame Irrtumsanfechtung vorliege und deshalb die Gewinnzusage rechtlich nicht bindend sei. Ein Irrtum gemäß § 119 BGB setzt ein nicht gewolltes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und tatsächlich Gewolltem bei Abgabe einer Willenserklärung voraus. Ein solcher Irrtum kann von dem Willenserklärenden angefochten werden. Das trifft auch dann zu, wenn er die Willenserklärung nicht selber, sondern – wie in diesem Fall - durch eine Mittelsperson („Boten“) abgegeben hat („Übermittlungsirrtum“, § 120 BGB).

Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für Erklärungsirrtum vorgelegen hatten. Im Ergebnis verwies es darauf, dass die Gewinnzusage nicht als Willenserklärung zu werten sei, sondern als rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Darunter wird eine auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtete Erklärung verstanden, bei der die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Nach Ansicht des Gerichts sind geschäftsähnliche Handlungen wie die Gewinnzusage grundsätzlich nicht anfechtungsfähig. Aber auch selbst wenn eine Anfechtung statthaft wäre, wie einige Fachjuristen bei Anlegung enger Maßstäbe annehmen, sei in diesem Fall in Bezug auf K ein Irrtum nicht klar erkennbar. Denn das Unternehmen hatte nicht zweifelsfrei darlegen können, warum ausgerechnet K nicht unter den 10 auszuwählenden Gewinnern sein sollte.

Folglicherweise sprach das Gericht K den Anspruch gegenüber dem beklagten Unternehmen auf die zugesagten 500,- Euro zu.

AG Jena, Urteil v. 14.05.2014, Az. 26 C 871/13


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