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Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

LG HH, 324 O 660/14


Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

Google hat sich als weltweit größte Suchmaschine für das Internet etablieren können. Bislang konnte der global agierende Konzern nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn er die Suchenden auf für diese missliebige Beiträge lenkte – denn diese hatte Google ja nicht selbst verfasst. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem November 2014 ändert sich das nun aber.

Die Krux mit den Snippets
Bei Google steht dem Nutzer eine Suchmaske zur Verfügung. In diese kann er Namen oder Begriffe eingeben und sich eine Auflistung aller dazu passenden Beiträge anzeigen lassen. Damit er bei der ersten Übersicht schon Interessantes von Uninteressantem trennen kann, bietet Google ihm die sogenannten Snippets an. Dabei handelt es sich um eine kurze Vorschau des jeweiligen Textes, der sich hinter dem Link verbirgt. So sinnvoll und hilfreich die Idee auch sein mag – in den letzten Jahren kam es immer wieder vor, dass sich gerade in dieser Kurzfassung diskreditierende oder beleidigende Äußerungen gegen Personen wiederfanden. Dagegen wurde nun geklagt.

Gegen wen besteht ein Anspruch?
Dem Landgericht Hamburg lag kürzlich ein Fall vor, bei dem ein Unternehmer wiederholt auf Texte im Internet stieß, die seinen Ruf als Privatperson und Geschäftsmann untergruben. Nach geltender Rechtsauffassung stand ihm dafür ein Anspruch gegen den jeweiligen Verfasser des Artikels auf ein Unterlassen zu. War dabei ein Rückgriff nicht möglich, etwa weil der Autor des Beitrages anonym in einem Forum agierte oder seine IP-Adresse nicht zu ermitteln war, so konnte dieser Anspruch auch auf den Betreiber der jeweiligen Plattform ausgedehnt werden, der nun seinerseits haftete. Dieses juristische Konzept war in den vergangenen Jahren erfolgreich, stieß jetzt aber an seine Grenzen. Das Landgericht Hamburg strebte zurecht eine Änderung an.

Google schafft keine Abhilfe
Der besagte Unternehmer, der in dem Verfahren als Kläger auftrat, hatte die juristischen Mittel gegen die Verfasser der Texte und die Betreiber der Foren bereits ausgeschöpft – teilweise erfolgreich sogar. Dennoch fand er, wenn er seinen Namen in die Suchmaske bei Google eingab, noch immer die zwei- bis dreizeiligen Snippets, in denen nach wie vor die diskreditierenden Aussagen über ihn lesbar waren. Und das, obwohl die jeweiligen Autoren ihre Artikel bereits gelöscht oder überarbeitet hatten. Es erscheint legitim, dass in derartigen Fällen ein Rückgriff auf Google erwogen werden muss, liegt das Manko hier doch offensichtlich bei der Suchmaschine selbst und begründet damit auch eine Haftung.

Das Landgericht hat entschieden
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg stehen dem Betroffenen mehrere Optionen zu, sich gegen solche Texte zu wehren. Zunächst muss der Autor der Artikel sowie gegebenenfalls der Betreiber der jeweiligen Plattform juristisch verfolgt werden. Ebenso kann aber auch Google gebeten werden, die missliebigen Snippets zu überarbeiten – insofern also andere Textstellen für die Vorschau anzuzeigen – oder in schwerwiegenden Fällen direkt eine Löschung des Snippets vorzunehmen. Der Konzern muss bei rechtlich begründeten Sachverhalten dieser Aufforderung nachkommen, um einer weiteren Haftung zu entgehen. Zudem setzte das Landgericht in dem vorliegenden Verfahren den Streitwert auf 50.000 Euro fest – eine Größe, die sicherlich in den künftigen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten einen guten Maßstab darstellen sollte.

Abkehr vom geltenden Recht
Mit diesem Urteil richtet sich das Landgericht Hamburg gegen zwei Entscheide des Oberlandesgerichts Hamburg aus den Jahren 2009 und 2011. In diesen wurde festgelegt, dass Google grundsätzlich nicht für derartige Snippets haften könne, da der Betreiber der Suchmaschine einerseits nicht gezielt die Textpassagen zur Vorschau auswählt habe und dem Nutzer andererseits klar sein müsse, dass nicht Google der Verfasser der Zeilen ist. Dennoch stellt das nunmehr gefällte Urteil des Landgerichts einen wichtigen Fortschritt dar. Es ist somit möglich, auch gegen Google eine Haftung zu begründen, wenn der Konzern der Bitte um Löschung oder Überarbeitung der Snippets durch den vermeintlich Geschädigten nicht nachkommt.

LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12


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