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Zum Streitwert eines Auskunftsanspruches nach DSGVO

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20


Zum Streitwert eines Auskunftsanspruches nach DSGVO

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg beschloss am 28.05.2020, dass der Wert eines Auskunftsbegehrens nach DSGVO 500 Euro betrage, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.

Wie hoch ist der Gegenstandswert für eine Auskunftserteilung?
Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sowie um Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Leistungsdaten. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie weitere Ansprüche. Per Beschluss setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich fest. Es legte dabei für den Bestandsstreit drei Monatsgehälter und für die Auskunftserteilung 10 % einer Monatsvergütung (= 313,04 Euro) zu Grunde. Hinzu kamen weitere zu berücksichtigende Ansprüche. Dagegen legte der Klägervertreter Beschwerde ein. Er war der Ansicht, dass der Klageantrag hinsichtlich der Auskunftserteilung mit 5.000 Euro zu bewerten sei. Die Vorinstanz half der Beschwerde nicht ab.

Gegenstandswert von 500 Euro
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO richte und 500 Euro betrage. Grundsätzlich folge die für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer den Vorschlägen der eingerichteten Streitwertkommission. Deren Vorschläge seien im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 09.02.2018). Dieser Katalog entfalte zwar keine Bindungswirkung und enthalte insoweit keine ausdrückliche Empfehlung. Er stelle aber eine ausgewogene, mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. Das LAG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 16.12.2019 (Az. 4 Ta 413/19) für den Normalfall einen Gegenstandswert von 500 Euro für angemessen erachtet.

Auskunftsanspruch entspringt dem Persönlichkeitsrecht
Es handle sich beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, so das Gericht weiter. Denn er wurzele im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers und diene nicht vorrangig wirtschaftlichen Interessen. Dass wirtschaftlichen Interessen im vorliegenden Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und daher für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnten, sei nicht ersichtlich.

Anzulegender Maßstab
Das Gericht befand, dass bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher anzunehmen sei. Dabei werde für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Maßgeblich sei in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles seien daneben angemessen zu berücksichtigen.

Einfache und unstreitige Sache
Das LAG bewertete den Wert des Auskunftsbegehrens mit 500 Euro. Denn es sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausgehe. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung. Es handele sich um eine einfache, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Angelegenheit. Werden zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens herangezogen, seien kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung erkennbar.

Auskunft durch vorhandene EDV-Technik
Werde zudem der auf Seiten des Schuldners zu tätigende Aufwand angemessen berücksichtigt, ergebe sich kein anderer Wert, so das Gericht weiter. Der Aufwand für die Auskunftserteilung sei mit Blick auf die durchgängig vorhandene EDV-Technik ausgesprochen geringfügig.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20


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