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Videoüberwachung in einer Apotheke

VG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2016, Az. 1 K 1122/14


Videoüberwachung in einer Apotheke

Das Verwaltungsgericht (VG) in Saarlouis hat mit seinem Urteil vom 29.01.2016 unter dem Az. 1 K 1122/14 über die rechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung einer Apotheke entschieden.

Damit wurde die behördliche Anordnung teilweise aufgehoben, insofern sie die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank betraf.

Der Kläger ist Apotheker und richtet sich gegen eine Anordnung der beklagten Behörde. In seiner Apotheke befindet sich ein Verkaufsraum mit einem SB-Bereich. Hinter dem Verkaufsraum ist ein Lager, in dem sich Medikamentenschränke befinden. Daran schließt sich eine so genannte Schleuse an, die der Medikamentenanlieferung dient. Ferner gibt es eine Rezeptur, einen Personalraum, ein Büro, ein Labor und einen Keller, der über einen Notausgang erreichbar ist.
Als der Kläger die Apotheke im Jahr 2007 kaufte, bescheinigte ein Gutachter ihr einen schlechten Ertrag. Es liege ein überdurchschnittlicher Schwund vor, der auf Diebstahl hindeuten würde. Nachdem arbeitsrechtliche Maßnahmen erfolglos blieben, hat der Kläger im Verkaufsraum drei Videokameras angebracht. Nachdem im Jahre 2011 Lagerdifferenzen in Höhe von 44000,- Euro auftraten, hat er zwei weitere Videokameras angebracht, eine davon in der Schleuse, eine in der Umgebung des Betäubungsmittelschrankes. Durch eine Eingabe wurde die Beklagte über die Videokameras informiert.

Nach Ansicht des Klägers kommen Kunden für den Diebstahl in Betracht, vor allem ein kriminalitätsgefährdeter Personenkreis im Bereich der Drogenabhängigen. Alle Mitarbeiter seien über die Installation der Kameras informiert worden und seien damit einverstanden gewesen. An den Eingangstüren werde auch auf die Kameras hingewiesen.
Die Kamera, die den Betäubungsmittelschrank überwacht, solle ermitteln, wer Entnahmen aus dem Tresor vornehme. Die Aufzeichnungen dienen auch dem Schutz des Personals. Sie würden alle 2 Wochen automatisch gelöscht, es habe auch nur der Kläger Zugriff.

Die Beklagte verlangte daraufhin die Übersendung von Schadensmeldungen an die Versicherung und Strafanzeigen wegen der Schadensfälle. Außerdem bat sie um Erläuterung, wie viele und welche verschreibungspflichtigen Medikamente gestohlen worden seien. Die Einwilligung der Mitarbeiter genüge ferner nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 4 a BDSG. Es fehle der Bezug auf einen genauen Verwendungsvorgang. Es sei bei einem Arbeitsverhältnis nicht von einer Freiwilligkeit der Entscheidung auszugehen.

Der Kläger erläuterte, die Kameras in der Schleuse und an dem Betäubungsmittelschrank dienen vornehmlich der Abschreckung, eine lückenlose Überwachung sei in den verschachtelten Räumen unmöglich. Gegen keinen der Mitarbeiter bestehe ein Verdacht.

Am 07.02.14 fand eine angekündigte Überprüfung der Apotheke statt.
Mit Schreiben vom 17.03.14 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Videokameras unzulässig seien, ebenso die Videokamera am Betäubungsmittelschrank. Nur die Überwachung der Schleuse sei zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass die hinweisenden Schilder im Eingangsbereich ergänzt würden und der Aufnahmeradius den Gehweg nicht erfasse.

Unter dem 16.05.14 erfolgte eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte wegen der geplanten Anordnung zur Einstellung der Videoüberwachung an dem Betäubungsmittelschrank und in dem Verkaufsraum während der Geschäftszeiten.

Darauf äußerte der Kläger, er halte einschlägige Vorgaben ein und habe einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Die Überwachung per Kamera sei zur Wahrung des Hausrechts und zur Sicherung der Waren nötig und zweckmäßig. Sie habe präventive Wirkung, wie der Rückgang des Warenverlustes belege. Anzeigen bei Polizei und Versicherung hätten wegen mangelnder Feststellungen nicht erfolgen können. Interessen der Beschäftigten würden nicht verletzt. Die Freiwilligkeit der Einwilligung könne auch nicht wegen des Arbeitsverhältnisses bestritten werden.

Mit Bescheid vom 30.07.14 forderte die Beklagte zur Unterlassung der Videoüberwachung im Verkaufsraum und am Betäubungsmittelschrank auf. Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen könne nicht der Wahrnehmung des Hausrechts dienen, denn mit einer Kamera-Überwachung ließe sich eine Störung nur nachträglich feststellen. Eine konkrete Gefährdung habe auch nicht substantiiert vorgebracht werden können. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und hat vor dem VG teilweise Erfolg. Die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank darf der Kläger fortführen, die in den Verkaufsräumen nicht, da sie die Rechte der Kunden beeinträchtige. Daran würden auch die Hinweisschilder nichts ändern.

VG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2016, Az. 1 K 1122/14


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