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Videoüberwachung in Arztpraxis nicht zulässig

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18


Videoüberwachung in Arztpraxis nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied mit Urteil vom 27.03.2019, dass die Videoüberwachung in einer Arztpraxis, die ungehindert betreten werden könne, strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliege. Eine Videoüberwachung könne nur berechtigt sein, wenn die Arztpraxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei und diese dem Schutz vor Straftaten diene.

Darf ein unbesetzter Empfangstresen per Videoüberwachung überwacht werden?
Klägerin war eine Zahnärztin, Beklagte der brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte. Die Arztpraxis der Klägerin konnte von jedermann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden. Ihr Empfangstresen war nicht besetzt. Daher brachte sie oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera an. Diese übertrug in Echtzeit Bilder auf Monitore, die die Klägerin in den Behandlungszimmern aufstellte (sog. Kamera-Monitor-System). Der Beklagte ordnete an, die Kamera so auszurichten, dass der von Patienten zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, im Flur und im Wartezimmer nicht mehr von der Kamera erfasst werden könne. Dagegen legte die Klägerin zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob später Klage, welche von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.

DSGVO ist nicht anwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die seit dem 25.05.2018 in der Europäischen Union geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht anzuwenden sei. Denn die Anordnung des Beklagten stamme noch aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO. Daher seien Entscheidungen zur Beobachtung öffentlicher Räume per Videoüberwachung, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, nach dem Bundesdatenschutzgesetz in seiner alten Fassung (BDSG a.F.) einzuschätzen.

Berechtigtes Interesse für Videoüberwachung erforderlich
Das BVerwG urteilte weiter, dass nach BDSG a.F. für die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System ein berechtigtes Interesse erforderlich sei und die schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen dürften. Vorliegend habe die Klägerin jedoch nicht dargelegt, dass sie auf die Videoüberwachung in ihrer Praxis angewiesen sei.

Fehlende Begründung für Videoüberwachung
Das Gericht stellte fest, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass Straftäter die Praxis betreten könnten. Auch sei die Videoüberwachung nicht zur Betreuung von Patienten in Notfällen erforderlich. Schließlich sei auch die Begründung der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18


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