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Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen durch Hausverwaltung?

Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2020, Az. 51 O 513/20


Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen durch Hausverwaltung?

Das Landgericht Landshut hat mit seinem Urteil vom 05.11.2020 hervorgehoben, dass die ledigliche Verletzung des Datenschutzrechts als solche durch eine Hausverwaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch keinen DSGVO - Schadensersatzanspruch für betroffene Personen begründet.

Hintergrund
Der Kläger ist Inhaber einer Eigentumswohnung. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war es in der Wohneinheit des Klägers zu einem Legionellen-Befall im Trinkwasser gekommen. Dieser ist in der Eigentümerversammlung unter Nennung des Namens des Klägers thematisiert worden. Der Name war bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung abgedruckt, obwohl der Kläger zuvor die Schwärzung seiner Daten von der Hausverwaltung (Beklagte) verlangt hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte im Verlauf des Streits die Emailadresse des Klägers an ihren Rechtsanwalt weitergegeben. In seiner namentlichen Erwähnung hat der Kläger in beiden Fällen Verstöße gegen die DSGVO gesehen und geltend gemacht.

Geltendmachung von materiellen und immateriellen Schäden
Der Kläger hat vorgetragen, aus dem Unterlassen der Beklagten sei eine Rufschädigung hervorgegangen. Demnach sei ihm sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden entstanden. Überdies habe ihm ein potenzieller Käufer aufgrund der ihm zugetragenen namentlichen Erwähnung in Verbindung mit dem Legionellen-Befall den Kauf der Wohnung abgesagt. Aus diesen Gründen hat er eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 Euro (70 x 100 Euro) begehrt. Die Summe ergebe sich aus der Annahme, die Tagesordnung sei an 70 unterschiedliche Wohnungseigentümer übersandt worden. Auch in der unautorisierten Weitergabe der E-Mail-Adresse des Klägers an den Prozessbevollmächtigten liege ein Verstoß gegen die DSGVO, so der Kläger. Demzufolge hat dieser zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 300 Euro geltend gemacht.

Keine Datenschutzverletzung durch Nennung des Klägers
Die Richter haben zunächst klargestellt, die Beklagte sei als Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachzukommen. In diesem Rahmen haben die Wohnungseigentümer nach §§ 13, 14 WEG sogar einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellen-Prüfung hat vorgenommen werden müssen. Hierzu zähle auch die Information, ob und in welchem Umfang es insoweit einen Legionellen-Befall gegeben hat oder nicht. Mit diesem Hintergrund sei die Nennung der Wohnung und auch die Nennung der Prüfungsergebnisse zulässig gewesen.

Sowohl die Erwähnungen in der Tagesordnung als auch in der Eigentümerversammlung sei als Grundlage für Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen erforderlich und unabdingbar gewesen. Darüber hinaus sei die Nennung des Klägers zur Klärung von Finanzierungen erforderlich gewesen. Nur so hätte gegebenenfalls eine Prüfung von Ausgleichsansprüchen gegenüber anderen Eigentümern vorgenommen werden können, so die Richter.

Weitergabe der E-Mail-Adresse aus berechtigtem Interesse
Auch in der Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Anwalt der Beklagten haben die Richter keine Datenschutzverstöße feststellen können. Die Beklagte habe in berechtigtem Interesse gehandelt. Der Kläger selbst hatte, wie sich aus dem Klagevortrag ergeben hat, mit der Beklagten überwiegend per E-Mail kommuniziert. Ebenfalls hatten die Beklagtenvertreter eingewandt, die E-Mail-Adresse des Klägers sei auch im Anwaltsportal zugänglich. Im Ergebnis hat auch hierin kein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegen.

Kein materieller Schaden wegen Aufklärungspflicht
Das Vorliegen eines materiellen Schadens hat das LG aus mehreren Gründen abgelehnt. Solche seien vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch belegt worden. Die Behauptung, ein potentieller Käufer der Wohnung habe auf Grund der ihm zugetragenen Information des Legionellen-Befalls den Kauf abgesagt, stelle bereits keine Darlegung eines konkreten Schadens dar. Überdies scheide ein Schaden bereits deshalb aus, weil im Falle eines Legionellen-Befalls der Verkäufer einer Wohnung ohnehin gegenüber dem Käufer aufklärungspflichtig sei. Dies ergebe sich aus der Gefahr, die mit einem Legionellen-Befall einhergehe. Insofern wäre es unverantwortlich gewesen, den Legionellen-Befall in der Wohnanlage nicht insbesondere den Mietern bzw. auch potentiellen Käufern mitzuteilen. Aufgrund dieser Aufklärungspflicht könne durch die Weitergabe der in Rede stehenden Informationen kein Schaden entstanden sein.

Kein immaterieller Schaden wegen Rufschädigung
Zuletzt ist dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen worden. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sehe zwar eine Erstattungspflicht für immaterielle Schäden vor. Die bloße Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe allerdings für sich gesehen noch keinen Schadensersatzanspruch. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verletzungshandlung auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen geführt hat (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020, Az. 324 S 9/19 - juris). Dem Betroffenen müsse ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Darüber hinaus müsse es um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. Da diese Kriterien nicht erfüllt worden sind, hat das Landgericht eine Rufschädigung des Klägers abgelehnt.

Objektive Umstände maßgeblich
Darüber hinaus haben die Richter auf die besonderen Umstände hingewiesen:
Eine erhöhte Koli-Zahl im Trinkwasser beruhe zumeist auf fehlender Wasserzirkulation und Wassertemperaturen. Demnach liege die Ursache des Befalls nicht in der Person des Klägers, sondern in der Warmwasseraufbereitung und den Rohrsystemen der Wohnungseigentümeranlage. Bei der Nennung von Art und Höhe des Befalls handele es sich somit um objektive Umstände, die nicht geeignet waren, den Ruf des Eigentümers zu schädigen oder diesen gar bloßzustellen. Im Hinblick auf die angegebene Wohnungsnummer wäre den Eigentümern eine Zuordnung zum Kläger ohnehin möglich gewesen.


Landgericht Landshut, Urteil vom 05.11.2020, Az. 51 O 513/20


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