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Löschung und Prüfüflicht einer Auskunftei

´VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2013, Az. 6 K 956/13


Löschung und Prüfüflicht einer Auskunftei

Das Verwaltungsgericht (VG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 13.08.2013 unter dem Az. 6 K 956/13 entschieden, dass eine Auskunftei verpflichtet ist, bestimmte Einträge zu löschen. Das gelte jedenfalls für Einträge über Vollstreckungstitel, die bereits erledigt seien. Mit ihrer Klage hatte sich eine Auskunftei gegen eine Löschungsverfügung des Beklagten wehren wollen.

Die Klägerin ist eine Auskunftei, die bonitätsrelevante Negativmerkmale über Firmen und Privatpersonen sammelt und Dritten auf Nachfrage darüber Auskunft gibt. Die Verarbeitung der Daten wird weitgehend automatisiert vorgenommen. In der Anmeldung zu der Datei, aus der die Auskünfte erteilt werden, hat die Klägerin angegeben, die Personalien würden nur zu Bonitätsauskünften gespeichert.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat gegen die Beigeladene einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Mit diesem ist eine Forderung von 150 Euro tituliert worden. Diese Summe rührt aus einer Rechnung eines Versorgungsunternehmens (Strom, Gas, Wasser, Wärme) her. Mit Nebenforderungen und Kosten beläuft sich dieser Titel auf insgesamt rund 263 Euro.
Die Beigeladene schrieb am 25.01.13 den Beklagten an und beschwerte sich wegen des Eintrags bei der Klägerin. Der Eintrag sei nicht mehr rechtmäßig. Sie habe deswegen von ihrer Bank einen Kredit für eine Zahnbehandlung nicht bekommen. Ihre Zahlungsschwierigkeiten habe sie in der Zwischenzeit überwunden. Ihre Verbindlichkeiten erfülle sie regelmäßig. Bei der Schufa lägen keine Einträge mehr gegen sie vor.

Die Klägerin teilte auf Anfrage des Beklagten mit, einen Vollstreckungsbescheid vom 21.01.08 mit dem Erledigungsdatum 10.01.12 gespeichert zu haben. Im vergangenen Jahr habe sie diese Daten an verschiedene Banken übermittelt. Es werde zum 31.12.13 geprüft, ob eine längere Speicherdauer erforderlich sei. Mit einer Verfügung vom 14.03.13, zugestellt am 18.03.13, forderte der Beklagte die Klägerin auf, in allen Datenbeständen, aus denen sie Bonitätsauskünfte erteilt werden, die Daten der Beigeladenen zu löschen und die entsprechenden Banken darüber zu informieren, die Angabe bezüglich des Vollstreckungsbescheids sei wegen Unzulässigkeit gelöscht worden.

Gemäß § 35 BDSG müsse am Ende des vierten Jahres der Speicherung geprüft werden, ob eine weitere Erfordernis zur Speicherung der Daten bestehe. Eine erstmalige Speicherung habe im Jahr 2006 stattgefunden und hätte spätestens am 31.12.10 geprüft werden müssen. Die Beklagte erließ eine Löschungsverfügung, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage wendet - doch ohne Erfolg.

Denn das VG Karlsruhe sieht die Klage als unbegründet an. Die angegriffene Verfügung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Speicherung des Eintrags über den Vollstreckungsbescheid sei zwar ursprünglich rechtmäßig gewesen. Die Speicherung hingegen über den 10.01.12 hinaus sei nicht rechtmäßig, sondern verstoße gegen datenschutzrechtliche Normen. Mit der Anmeldung der Erledigung des Vollstreckungsbescheides hätten die Daten aber gelöscht werden müssen, wenn eine Prüfung am Ende des vierten Jahres ergebe, dass es sich um einen erledigten Eintrag handele.

VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2013, Az. 6 K 956/13


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