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Kein Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten gegenüber Datenschutzbehörde

Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 08.05.2019, Az. S 49 SF 8/19


Kein Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten gegenüber Datenschutzbehörde

Das Sozialgericht Frankfurt/Oder entschied am 08.05.2019, dass Bürgern kein Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten zustehe. Denn es fehle an einer Anspruchsgrundlage für ein solches Vorgehen. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch eine Datenschutzbehörde gegenüber einem Jobcenter seien aus der DSGVO nicht herleitbar.

Welches Vorgehen kann verlangt werden?
Kläger waren eine Mutter und ihr Sohn, Beklagter der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI). Die Kläger verlangten, die Weigerung ihres Jobcenters auf Auskunftserteilung datenschutzrechtlich zu überprüfen. Es erfolgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Klägern, dem Jobcenter und dem Beklagten. Dabei wies der Beklagte das Jobcenter auch auf die neue Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hin. Im weiteren Verlauf übermittelte das Jobcenter den Klägern einen Ausdruck ihrer Daten, der mit Datum 04.11.2012 endete. Sie wandten sich daher erneut an den Beklagten. Dieser wies die Kläger darauf hin, dass sie grundsätzlich ihre Auskunftsansprüche beim Jobcenter geltend machen müssten. Per Klage begehrten sie ein weiteres Vorgehen des Beklagten gegen das Jobcenter.

Keine Anspruchsgrundlage ersichtlich
Das Sozialgericht Frankfurt/Oder wies die Klage als unzulässig ab. Denn für das Klagebegehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Weder aus den Vorschriften des Sozialrechts noch aus der DSGVO sei ein individueller Anspruch des Bürgers gegen den Beklagten auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme herleitbar.

Artikel 78 DSGVO nur auf bestimmte Fälle anwendbar
Zwar bestehe dem Grunde nach ein Recht gegenüber Aufsichtsbehörden auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf (Art. 78 DSGVO), so das Gericht weiter. Allerdings sei dieser Klagegrund nur auf bestimmte Fälle beschränkt. Dies sei der Fall, wenn der Beklagte länger als drei Monate untätig geblieben sei. Eine solche Untätigkeit sei aber vorliegend weder gegeben noch Klagegegenstand.

Beschwerderecht aus Artikel 77 DSGVO eher ein Petitionsrecht
Das Sozialgericht befand, dass zwar jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde habe, wenn die Datenverarbeitung ihrer Meinung nach gegen die DSGVO verstoße. Aufgrund dieser Vorschrift sei der Beklagte verpflichtet, sich mit einer solchen Beschwerde zu befassen, zu untersuchen und den Beschwerdeführer zu unterrichten. Allerdings gelte dies nur, soweit die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet oder exzessiv sei. Eine weitergehende Verpflichtung bestehe grundsätzlich nicht. Daher werde das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO von der Rechtsprechung auch als Petitionsrecht verstanden. Dem sei der Beklagte auch vollumfänglich nachgekommen.

Keine Entscheidung über Zuständigkeit
Auf die Frage, ob das Gericht als Sozialgericht überhaupt funktional zuständig gewesen sei, ging das Gericht nicht weiter ein.

Sozialgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 08.05.2019, Az. S 49 SF 8/19


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