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Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 9/14


Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 14.12.2015 unter dem Az. 12 U 9/14 entschieden, dass eine Störung nach dem § 100 TKG, welche die Datenspeicherung rechtfertigt, anzunehmen ist, wenn ohne Speicherung der IP-Adressen die Befürchtung berechtigt ist, dass andere Provider wegen Schadprogrammen, Versand von Spam oder „Denial-of-Service-Attacken“ wegen der mangelnden Möglichkeit der Bestimmung des infizierten Rechners komplette IP-Adressbereiche des Diensteanbieters sperren, da die Gefahren von einem davon ausgehen. Eine solche Sperrung wäre eine Veränderung der Telekommunikationsanlage im Sinne einer Störung, weil die Anlage zum Teil nicht mehr benutzbar wäre.

Die Parteien haben einen Vertrag über einen DSL-Anschluss miteinander abgeschlossen.
Bei der Interneteinwahl wird dem Kläger eine IP-Adresse zugewiesen, die die Beklagte bis 4 Tage nach Ende der Verbindung löscht. Für eine spätere Identifizierung des Inhabers des Anschlusses speichert die Beklagte auch den Nutzungszeitraum sowie die Kundennummer oder den Kundennamen.

Im Rahmen eines Prozesses wegen Urheberrechtsverletzung hat das Landgericht Köln, basierend auf § 101 UrhG, Beschlüsse erlassen, die der Beklagten das Unterlassen der Löschung der Verbindungsdaten aufgab. Dem kam die Beklagte auch nach.
Der Kläger wurde abgemahnt und gab die verlangten Unterlassungserklärungen ab.
Die Beklagte teilte dem Kläger nach Aufforderung mit, welche Daten über ihn an welche Empfänger übermittelt wurden. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, sondern zur umgehenden Löschung verpflichtet. Die entsprechenden Beschlüsse seien rechtswidrig.
Anhand der Tatsachen könne ein gewerbliches Ausmaß nicht angenommen werden. Auf § 100 TKG könne die Speicherung nicht gestützt werden. Es bestehe auch die Gefahr, dass durch Speicherung ermöglicht werde, dass Hacker sich unbefugt in den Besitz der Daten bringen könnten.
Die Beklagte meint, aufgrund der Tatbestände der §§ 96, 100, 101 UrhG und der Einwilligung des Klägers in die Datenspeicherung sei diese berechtigt gewesen. Die Auskunftsansprüche an den Kläger seien erfüllt. Soweit gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Maßnahmen betroffen seien, stehe § 113 TKG der Auskunftserteilung im Wege. Die Datenspeicherung sei für die Netzsicherheit und für die Bearbeitung von Netzmissbrauchsbeschwerden notwendig.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger und verfolgt sein Klageziel weiter. Er rügt zunächst, das LG habe den Tatbestand unrichtig erfasst, denn es habe die Urheberrechtsverstöße als unstreitig dargestellt, während der Kläger diese aber gerade bestritten habe.
Die Beklagte könne keine Auskünfte nach § 101 UrhG erteilen, da dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verletzen würde. Urheberrechtsverstöße könnten nicht als Störungen der Anlage betrachtet werden, da die Funktionstüchtigkeit des Internets nicht beeinträchtigt sei. Der Grundsatz der Netzneutralität gebiete es, dass sich der Netzbetreiber jedweden Zugriffs und jeder inhaltlichen und rechtlichen Überprüfung enthalte. Das Landgericht habe insoweit unzureichend differenziert.

Doch die Berufung hat vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG Köln ist der Ansicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Aspekt zustehe.
Die Datenspeicherung sei gerechtfertigt, da sie gegen Störungen der Telekommunikationsanlage nötig sei. Die streitige Datenweitergabe sei auf Grundlage landgerichtlicher Beschlüsse erfolgt, daher stünden dem Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz, Löschung sowie Unterlassung zu.

Das Internet stelle ein Telekommunikationsnetz und eine Telekommunikationsanlage im Sinne des § 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dar. Es handele sich um ein System, das der Datenübermittlung diene. Netz und Anlage seien aufeinander angewiesen, weil auch bei einer Störung des Netzes technische Mittel der Beklagten nicht mehr greifen, um die regulären Funktionen richtig und vollständig zu erfüllen. Der Begriff einer Störung i.S.d. § 100 TKG sei als jede vom Anbieter nicht gewollte Veränderung der technischen Einrichtungen zu verstehen. Dies sei der Fall, wenn ohne Speicherung der Daten zu befürchten sei, dass andere Provider mangels Möglichkeiten der Eingrenzung des infizierten Computers ganze IP-Adressbereiche sperren.

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 9/14


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