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Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel?

AG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14


Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel?

Mit Urteil (Az. 18 C 8938/14) vom 08.05.2015 hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden, dass eine sogenannte Dash-Cam-Aufzeichnung zu einem Unfallgeschehen zulässig ist. Das AG Nürnberg ließ die von einem Unfallbeteiligten erstellten Aufzeichnungen von einem Sachverständigen auswerten. Nach der Beweisaufnahme verurteilte das Gericht die beklagte VHV Versicherung und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes des Unfallgegners.

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte der Unfallverursacher ist. Er hat folglich zu 100 Prozent den Schaden zu erstatten, der am Fahrzeug des klagenden Unfallgegners entstanden ist. Die Beweisführung hat ergeben, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug „den rechten Fahrstreifen befuhr und dann nach der Ampel diagonal in Richtung Geradeaus zum Fahrstreifen für Linksabbieger lenkte“. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug dagegen vom „mittleren Fahrstreifen rechtsbogenförmig auf den linken Geradeausstreifen“.

Für die Beweisführung wurden vom Gericht sowohl die Aussagen des Klägers und die einer Zeugin herangezogen. Die Zeugin war zum Zeitpunkt des Unfalls die Beifahrerin des Klägers. Außerdem verwendete das AG Nürnberg eine Videoaufzeichnung und die zu der Aufzeichnung gemachten Ausführungen eines Sachverständigen. Durch die Beweisaufnahme haben sich die vom Beklagten gegenteiligen Aussagen zum Unfallhergang nicht bestätigt. Die Aussagen einer Zeugin belegen aus der Sicht des Gerichts ebenfalls glaubhaft die Schilderung des Klägers.
Eine besondere Rolle spielte bei der Beweisaufnahme die Videoaufzeichnung, die aus dem Fahrzeug des Klägers gemacht wurde. Hierauf ist zu erkennen, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug stets auf der mittleren Spur fuhr. Er wechselte dann auf die rechte Spur, die vom Kläger befahren wurde. Der Kläger befuhr nicht die rechte Spur, um anschließend nach links zu wechseln. Stattdessen lenkte er sein Fahrzeug direkt nach der Haltelinie an der Ampel „diagonal in Richtung „Geradeaus/Linksabbiegerstreifen“. Demnach entsprachen die Aussagen des Beklagten nicht der Wahrheit.

Nach Auffassung des AG Nürnberg durften die Aufzeichnungen, die mit der Dash-Cam des Klägers erstellt wurden, im Beweisverfahren verwertet werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob Videos von Dash-Cams bei einem zivilgerichtlichen Verfahren zugelassen sind, gibt es noch nicht. Zuvor hatte das AG München mit Urteil (Az. 345 C 5551/14) vom 13.08.2014 die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beweisführung mit Videoaufzeichnungen verboten ist. Das AG Nürnberg vertritt dagegen die Auffassung, dass die „Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen als Beweis verwertbar sein können“. Zwar wird in der bisherigen Rechtsprechung zum Teil von einem Verwertungsverbot ausgegangen, denn die Verwendung dieser Kameras verstößt gegen § 6 b Absatz 1 Nr. 3 BDSG. Allerdings bestehen Zweifel, ob durch diese Vorschrift auch die „in oder an Fahrzeugen mitgeführten Kameras“ tatsächlich betroffen sind. Der genannte Paragraf bezieht sich vornehmlich auf die Überwachung „öffentlicher Flächen“. Es ist daher fraglich, ob davon auch Aufzeichnungen betroffen sind, die aus einem fahrenden Fahrzeug getätigt werden. In diesem Fall kann die Öffentlichkeit ja nicht darüber informiert werden, dass eine Beobachtung stattfindet.

AG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, Az. 18 C 8938/14


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