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Abmahnung Tobias Wigger

Abmahnung Tobias Wigger durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum


Abmahnung Tobias Wigger

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Tobias Wigger, Am Rathaus 5, 46348 Raesfeld durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vor.

Mit dieser Abmahnung lässt Herr Tobias Wigger die unberechtigte Benutzung eines Bilders in einer eBay- Auktion beanstanden. Dieses hochwertige und professionelle Produktbild sei durch Herrn Tobias Wigger erstellt worden, so die Ausführungen in der Abmahnung. Dieser habe somit die ausschließlichen Nutzungsrechte insbesondere für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet und auf der Plattform eBay. Eine entsprechende Nutzungslizenz sei nicht eingeräumt worden.

Weiter wird ausgeführt, dass Lichtbildwerke urheberrechtliche Schutzgegenstände darstellen. Das Foto wird zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Durch die Verwendung würde ein Verstoß gemäß den § 15 ff UrhG vorliegen.

Sodann wird seitens der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum im Auftrag des Herrn Tobias Wigger zur Unterlassung aufgefordert. Weiter wird dazu aufgefordert das Lichtbild aus dem Internet zu entfernen.
Zudem wird in dem Abmahnschreiben der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger vorgeworfen, dieser habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
Mangels anderweitiger Information veranschlagt die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum zunächst eine Nutzungsdauer von drei Monaten. Weiter wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, über die genaue Nutzungsdauer Auskunft zu erteilen.

Weiter wird angegeben, dass ein Verwender des Lichtbildes einen Betrag von 225 € pro Lichtbild bezahlen müsste, wenn er bei Herrn Tobias Wigger eine einfache Lizenz zur Nutzung des Bildes über drei Monate erwerben wolle. Er stellt sich hier bereits die Frage, welcher vernünftige und wirtschaftlich denkende Händler einen derartigen Betrag für ein Bild in einer eBay-Auktion aufbringen würde.

Zudem wird dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger vorgeworfen, bei der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes außerdem nicht die Bildquelle angegeben zu haben. Dadurch würde der Urheberrechtsverstoß noch weiter verschärft, weil über die Interessen der Rechteinhaber auch die Urheberpersönlichkeitsrechte tangiert werden. Das nicht angeben der Bildquelle stehe einem Verschweigen der Urheberschaft gleich. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten. Weil ein solcher Nachweis der Urheberschaft nicht erbracht würde, wiege die Verletzung deutlich schwerer. In Summe wird sodann ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 450 € für das eine Bild gefordert.

Weiter werden mit der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.450 € (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) in Höhe von 302,10 € geltend gemacht.

Update 20.02.2013:

Uns geht eine weitere Abmahnung der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum im Auftrag des Herrn Tobias Wigger, Am Rathaus 5, 46348 Raesfeld, zu. Erneut wird mit der Abmahnung die angeblich unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes auf der Handelsplattform eBay beanstandet.

Der Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger durch die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum handelt nach diesseits vertretener Auffassung eindeutig privat. Hierauf werden wir unten noch einmal zurückkommen.

Diese Abmahnung mutet in mehreren Punkten eigenartig an.

1. Zunächst findet sich in der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum folgende Formulierung:

„Sie müssen dafür sorgen, dass das Lichtbild aus dem Internet entfernt wird und nicht mehr sichtbar ist. Dazu ist es insbesondere erforderlich, das Bild von allen Servern zu löschen, so dass es keinesfalls mehr aufzurufen ist.“

Eine solche Verpflichtung des Abgemahnten besteht keinesfalls. Der Empfänger der Abmahnung des Herrn Tobias Wigger durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum ist verpflichtet, die konkrete Verletzung zu beseitigen. Unter bestimmten Umständen kann er noch verpflichtet sein, die entsprechende verletzende Darstellung eines Bildes in Suchmaschinen aktiv zur Löschung zu bringen. Keinesfalls jedoch ist der Abgemahnte verpflichte „das Lichtbild aus dem Internet zu entfernen“ und „von allen Servern zu löschen“.

2. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes wird in der Abmahnung der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 225 EUR für die –vermutete Verwendung des Bildes- von 3 Monaten veranschlagt.

„Anhaltspunkte für die Höhe der Lizenzanalogie können in bestehenden Tarifvergütungen gefunden werden. Im Fotobereich stellen ein solches anerkanntes Tarifwerk die Empfehlungen der „Bildhonorare“ dar (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 63). In diesem Tarifwerk der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing findet sich eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Auf Seite 69 wird aufgeführt, wie sich die Nutzungsvergütung des streitbefangenen Lichtbildes berechnet. Es handelte sich bei der in Anspruch genommenen Nutzung um eine Einblendung in einem Online-Dienst im Internet auf einer Unterseite.

Mangels anderweitiger Informationen veranschlagen wir zunächst eine Nutzungsdauer von drei Monaten. Sie sind verpflichtet, über die genaue Nutzungsdauer Auskunft zu erteilen, s.o., so dass eine angemessene Lizenzgebühr errechnet werden kann.

Das Nutzungsentgelt beträgt für eine Nutzung über drei Monate nach den Vorgaben des Tarifwerkes 225,00 € pro Lichtbild. [...] Einen Betrag in dieser Höhe müsste ein Verwender des Lichtbildes bezahlen, wenn er bei unserem Mandanten eine einfache Lizenz zur Nutzung des Bildes über drei Monate erwerben wollte.“

Hinzugesetzt wird diesem Betrag ein 100%iger Zuschlag in Folge der mangelnden Nennung des Urherbers. Die Gesamtforderung beträgt somit –wohlgemerkt geschätzt- 450 EUR. Dieser Betrag taucht sodann auch in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung auf. Würde diese der Abmahnung der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet, würde der Betrag in Höhe von 450 EUR auf eine vertragliche Ebene gehoben.

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes verwundert um so mehr, als dass das OLG Braunschweig Urteil vom 8. Februar 2012 (Az. 2 U 7/11) 20 EUR je Foto als Schadenersatz zugesteht.

3. Weiter fordert die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum im Auftrag des Herrn Tobias Wigger die Kosten der Abmahnung ein. Hierzu ist in der Abmahnung zu lesen:

„Der Gegenstandswert setzt sich zusammen aus dem Unterlassungsanspruch, der mit 3.000,00 € pro übernommenen Lichtbild bei privatem Gebrauch auf eBay angesetzt wird, und darüber hinaus aus dem zu zahlenden Lizenzschadensersatz, der vom Amtsgericht Köln mit 450,00 € pro übernommenem Lichtbild angesetzt wird (Urteil des AG Köln v. 30.04.2007, Az. 142 C 553/06). Bei einem Foto liegt der Streitwert somit bei 3.000,00 € plus 450,00 €, also 3.450,00 €."

So errechnet die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum einen zu zahlender Betrag in Höhe von 302,10 EUR für die Abmahnung. Dies wohlgemerkt gegenüber einem unserer Ansicht nach rein privaten Verkäufer. Nach unserer Meinung hätte hier bereits eine Deckelung auf 100 EUR gem. § 97a Abs. 2 UrhG erfolgen müssen. Auch ist bereits von mehreren Gerichten entschieden worden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung fremder Bilder in einer privaten eBay-Auktion eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG zu erfolgen hat.

Zudem wollen wir nur auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.2.2013, Aktenzeichen: 3 W 81/13 hinweisen. Nach der Entscheidung des OLG Nürnberg ist sogar lediglich der doppelte Lizenzwert bei der Berechnung des Streitwerts angemessen. Auch ist dann kein Zuschlag wegen der Nichtnennung des Urhebers zu berücksichtigen. Der doppelte Lizenzwert wäre vorliegend mit 450 EUR zu beziffern. Danach könnten sogar nur 83,54 EUR Abmahnkosten geltend gemacht werden. In der der Abmahnung der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger der Abmahnung gleichwohl wie folgt verpflichten:

„die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum entstandenen Kosten auf der Grundlage eines gesamten Gegenstandswertes von 3.450,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen von insgesamt 302,10 € zu erstatten.“

Nach unserer Meinung schießt hier im konkreten Einzelfall Herr Tobias Wigger doch deutlich übder das Ziel hinaus.

Auf Grund vorstehender Gründe können wir in dem uns vorliegenden Fall nur dringend davon abraten, die der Abmahnung des  Herrn Tobias Wigger durch die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum beiliegende Unterlassungserklärung zur Unterschrift zu bringen.


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