OLG Nürnberg Streitwert Bilderklau bei eBay
Das Urheberrecht gilt überall - auch auf beliebten Onlineverkaufsportalen wie "eBay". Das Oberlandesgericht hatte nun zu entscheiden, wie hoch der (Unterlassungs-) Streitwert von unzulässigerweise genutzten Bildern auf der Handelsplattform liegen darf.
9.000,00 Euro Streitwert für drei Bilder?
Der Kläger, ein Fotograf, bemerkte, dass ein bei "eBay" registriertes Mitglied seine Bilder für ein Privatangebot nutzte, ohne vorher die hierfür notwendige Zustimmung des Klägers eingeholt zu haben. Namentlich handelte es sich um drei Fotos von Auspufffächerkrümmern, die der Kläger selbst geschossen hatte. Nach Bemerken der Rechtsverletzung mahnte der Rechtsinhaber den Beklagten ab, der sich allerdings weigerte, die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Nach Ablauf der dem Beklagten gesetzten Frist nahm der Rechteinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch. Daraufhin erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung, die den Streitwert auf Antrag des Klägers hin bei 9.000,00 € festsetzte. Der Beklagte war mit der für den Streitwert angesetzten Höhe nicht einverstanden und legte dagegen Beschwerde ein, über die nun das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden hatte. Der Beklagte vertrat dabei die Meinung, dass der Streitwert durch den Verkaufswert des Gutes gedeckelt sei, das er mit den besagten Fotos beworben hatte.
OLG Nürnberg: doppelter Lizenzwert angemessen (hier: 900,00 € Streitwert für 3 Bilder in privatem eBay-Angebot)
Der Ansicht des Klägers wollten die Richter bei ihrer Streitwertbestimmung aber nicht folgen und verwiesen darauf, dass der Verkauf eines Produktes gerade auf beliebten Onlineverkaufsportalen mit hoher Kundenfrequenz von dergestalt vielen Faktoren abhänge, dass es dem Rechteinhaber nicht zugemutet werden könne, all diese Faktoren, die auch Risiken darstellen, auf sich zu nehmen. Stattdessen bezog sich das Oberlandesgericht auf die Lizenzgebühr, die der Rechtsinhaber bei ordnungsgemäßem Verkauf erhalten hätte. In einem außergerichtlichen Schreiben an Beklagten schrieb der Kläger selbst, er hätte für jedes Bild eine Lizenzgebühr in Höhe von 150 Euro verlangt. Und genau an diesem Wert orientierte sich nun auch das Oberlandesgericht. Unter Berücksichtigung bereits gefällter Urteile in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten durch andere Gerichte hielt es das Oberlandesgericht für angemessen, als Streitwert nicht einfach die Lizenzgebühr heranzuziehen. Um auch der abschreckenden Wirkung solcher Fälle Rechnung zu tragen, verdoppelten die Richter die übliche Lizenzgebühr. Vorliegend läge der Streitwert pro Bild somit bei 300 Euro, was sich bei drei Bildern, die der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers nutzte, auf 900,00 Euro summiert.
Kein Zuschlag
Die Berechnung des Oberlandesgerichts entspricht auch dem, was der Kläger bei seinem originären, außergerichtlichen Schreiben an den Kläger vorgenommen hatte. Allerdings verzichteten die Richter anders als der Kläger in seinem außergerichtlichen Schreiben auf einen Zuschlag in Höhe von 100 Prozent, weil der Beklagte nicht nur unzulässigerweise die Bilder nutzte, sondern nicht einmal den Urheber genannt hatte. Die Richter begründeten ihren Verzicht auf den Zuschlag damit, dass die Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes eben nicht der Lizenzschaden sei, sondern die Lizenzgebühr. Abschließend stellte das Oberlandesgericht klar, dass seine Entscheidung keine grundsätzliche Signalwirkung habe, sondern sich allein auf den Einzelfall zwischen privaten "eBayern" beziehe. Dies bedeute, dass beispielsweise bei Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaße deutlich höhere Streitwerte festgesetzt werden könnten.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.2.2013, Aktenzeichen: 3 W 81/13