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Abmahnung Kleine Freiheit Svenja Seidel

Abmahnung Kleine Freiheit Svenja Seidel durch Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft


Abmahnung „Kleine Freiheit“ Svenja Seidel durch Kanzlei Fareds

Die Firma „Kleine Freiheit“ aus Hamburg, Inhaberin Svenja Seidel, sprich durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Nach eigenen Angaben ist die Firma „Kleine Freiheit“ ein "Erotikgeschäft für Frauen". Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist uns seit langem durch sog. Filesharing-Abmahnungen bekannt. Seit einiger Zeit erreichen uns jedoch auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wie z.B. der Frau Verena Alice Böhm.

Frau Svenja Seidel vertreibt ihre Waren sowohl über ihr Ladengeschäft in Hamburg, als auch über den dazugehörenden Onlineshop unter der URL kleinefreiheit.com.

Frau Svenja Seidel  lässt durch die Kanzlei FAREDS unterschiedliche Verstöße z.B. in Bezug auf diverse Informationspflichten abmahnen (Fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten, Unzureichende Angaben zum Vertragsschluss, Vertragssprache, Verstöße gegen die Textilkennzeichnung).

Sodann macht die Firma Kleine Freiheit, vertreten durch die Inhaberin Svenja Seidel, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche Ansprüche geltend. Weiter wird die Erstattung der Kanzlei FAREDS durch die Abmahnung der Frau Svenja Seidel entstandenen Kosten verlangt.

Wenn auch sie Adressat einer Abmahnung der Firma „Kleine Freiheit“ aus Hamburg, Inhaberin Svenja Seidel, gewesen sein sollten, sollten Sie in keinem Falle vorschnell und unüberlegt reagieren. Auch raten wir dringend davon ab, derartige Abmahnungen als „Abzocke“ oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun.

Update: Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma „Kleine Freiheit“, Inhaberin Svenja Seidel, durch die Kanzlei Fareds vor.

In dieser Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Firma „Kleine Freiheit“, Inhaberin Svenja Seidel ein Erotikfachgeschäft für Frauen betreibt und u.a. Dessous, Massageprodukte und weitere Erotikartikel an Endverbraucher verkauft.

In der Abmahnung der Firma „Kleine Freiheit“ wird dem Empfänger sodann ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnung vorgeworfen:

„Unsere Mandantin musste kürzlich feststellen, dass Sie über Ihren Onlineshop gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:

Sie haben Ihre Waren mehrfach nicht entsprechend der Vorgaben der  Textilkennzeichnungsverordnung sowie des Textilkennzeichnungsgesetzes, hier § 3 Abs. 1 TextilKennzG und Art. 5 Abs. 1 TextilkennzVO, kenntlich gemacht, obwohl Sie als Händler dazu verpflichtet sind. So verwenden Sie falsche Faserbezeichnungen wie z.B. "Lycra". So geschehen auf folgenden Seiten Ihres Onlineshops: […]

Obige Ausführungen sind als Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG), die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzVO) und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu werten. Die festgestellten Verstöße begründen ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Ein Ausdruck mit dem betroffenen Inhalt der Internetseite Ihres Onlineshops liegt uns zu Beweiszwecken für ein Gerichtsverfahren vor.

Da unsere Mandantin nicht bereit ist, ein widriges Verhalten eines Wettbewerbers zu tolerieren, haben wir Sie namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, die genannten Verstöße gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen. Um eine Wiederholungsgefahr der begangenen Verstöße auch für die Zukunft auszuschließen, sind Sie verpflichtet, eine hierfür ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte gibt unsere Mandantin Ihnen die Gelegenheit, eine solche Erklärung bis spätestens xx rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden. Den Entwurf einer Unterlassungserklärung haben wir dem Schreiben beigefügt.“

Weiter lässt die Firma „Kleine Freiheit“, Inhaberin Svenja Seidel, durch die Kanzlei Fareds die Kosten der Abmahnung mit diesem Schreiben einfordern:

„Bei dieser Gelegenheit fordern wir Sie ebenso auf, die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung binnen gleicher Frist auf unser Konto zu erstatten. Bereits jetzt möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir unserer Mandantin auch bei einer Verzögerung der Kostenerstattung zu gerichtlichen Schritten raten werden.“

Auffällig bei der der Abmahnung der Kanzlei Fareds beiliegenden Kostennote ist, dass in dieser eine 1,5 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert EUR 10.000,00 geltend gemacht wird. Üblicherweise wird in derartigen Fällen lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht.

Auch ist die der Abmahnung der Firma „Kleine Freiheit“, Inhaberin Svenja Seidel, durch die Kanzlei Fareds beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst.


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