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FAREDS


Abmahnungserfahrungen mit der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Seit mehreren Monaten werden massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen (durch „Filesharing“ bzw. wegen der Nutzung von Internettauschbörsen) von den Rechtsanwälten der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg ausgesprochen. Die Auftraggeber sind dabei die jeweiligen Rechteinhaber.

Schon seit mehreren Monaten verschickt die Kanzlei der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen an die Inhaber von Internetanschlüssen, die damit begründet werden, dass der dringende Verdacht einer unerlaubten Verwertung geschützter Filme, Musikwerke oder Hörbüchern über Internettauschbörsen (sogenannte Filesharing-Clients) stattgefunden habe.

Natürlich ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der Filesharing-Tauschbörsen als illegal zu bezeichnen ist, wenn dort urheberrechtliches Material ausgetauscht oder aber zum Upload angeboten wird. Selbst der Download kann jedoch als rechtswidrig bezeichnet werden.

Wie kommen die FAREDS Rechtsanwälte denn überhaupt an meine Daten? 

Filesharing Netzwerke (P2P-Peer-to-Peer-Netzwerke bzw. Internet-Tauschbörsen) werden von Anti-Piracy-Unternehmen nach urheberrechtlich geschützten Dateien durchsucht, wenn sie den entsprechenden Auftrag der Rechteinhaber erhalten. Sind sie bei der Suche nach Urheberrechtsverletzungen fündig geworden, wird die IP-Adresse des jeweiligen Users geloggt und ein Testdownload durchgeführt. Die dabei festgestellten Werke lassen sich von Seiten der Anti-Piracy-Unternehmen dann über eine spezielle Software mit den Originalwerken der Rechteinhaber abgleichen. Beachtlich ist dabei, dass nach dem Downloadstart durch den User selbst kleinste, heruntergeladene Teile ausreichend sind, um anderen Usern sofort einen Download an diesen Dateiteilen zu ermöglichen. Auch ist uns bekannt, dass sich der Upload bei den meisten Tauschbörsen, zu denen u.a. Bearshare, Bittorrent, Vuze, dDonkey oder eMule zählen, zwar einschränken lässt. Aber selbst in solch einem Fall kann nicht sichergestellt werden, wenn der Upload softwareseitig vollständig reduziert wird, dass nicht doch ein noch ein minimaler Upload stattfindet.

Wie ist es möglich, dass die Kanzlei der FAREDS Rechtsanwälte dann an meine Adresse kommt?

Durch ein gerichtliches Auskunftsverfahren, welches sich auf den § 101 Absatz 9 UrhG stützt, erhalten die Rechtsanwälte FAREDS die vollständigen Daten des Abmahnungsempfängers. Hierbei geht es darum, dass der jeweilige Internetanbieter der Verpflichtung nachkommen muss, die IP-Adresse, welche ja zuvor durch die Anti-Piracy-Firma ermittelt wurde, den dazugehörigen Userdaten zuzuordnen und danach die Bestandsdatei der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft zu übergeben. Dabei ist allerdings auch der Tatsache eine Beachtung zu schenken, dass die Internetnutzer heutzutage in den meisten Fällen über eine sogenannte „dynamische IP-Adresse“ verfügen, die sie von ihrem Provider zugeteilt bekommen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die IP-Adresse, welche in dem Abmahnschreiben der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft angegeben ist, nicht zwingend der tagesaktuellen Adresse des Users entsprechen muss, wenn die Abmahnung eingegangen ist.

Was bezwecken die FAREDS Rechtsanwälte eigentlich genau mit der Abmahnung?

Die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS verlangt die u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Von dieser Erklärung geht für Sie, wenn Sie abgemahnt wurden, auch die größte Gefahr aus und dies „lebenslänglich“, da Sie nach der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Leben lang an Ihre Erklärung gebunden sind. Wegen des enormen Risikos können wir Ihnen daher keineswegs empfehlen, die seitens der FAREDS Rechtsanwälte vorgefertigte Erklärung ohne vorherige Abänderung abzugeben. Die Risiken, die sich aus einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben, lassen sich jedoch durch eine abgeänderte, modifizierte Unterlassungserklärung wesentlich abmildern. 

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung („mod. UE“)?

Einfach ausgedrückt: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft vorformuliert worden ist, stellt lediglich einen „Entwurf“ dar. Unseren Erfahrungen zufolge geht dieser Entwurf aber weit über die Mindestanforderungen hinaus, die von den Gerichten gefordert werden. Dabei ist insbesondere die Gefahr gegeben, dass Sie mit dem schriftlichen Anerkenntnis beispielsweise die Schadenersatzansprüche oder die Übernahme der geforderten Anwaltskosten anerkennen. Somit stellt die Erfahrung eines Rechtsanwalts, dessen Spezialgebiet das Urheberrecht ist, eine entscheidende Hilfe für Sie dar. Sie stellen damit sicher, dass die von den FAREDS Rechtsanwälten geforderte Unterlassungserklärung auf die Mindestanforderungen beschränkt wird, damit Sie ein möglichst geringes Risiko für das weitere Lebens eingehen.

Wir müssen deshalb ganz dringend davon abraten, die geforderten Unterlassungserklärungen herunterspielen oder Abmahnungen als „Betrug“, „unberechtigte Massenabmahnung“ oder gar als „Abzocke“ abzutun oder Unterlassungserklärungen unreflektiert zu unterzeichnen und sie im Anschluss an die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft zurückschicken. Damit werden Sie sich vor unüberschaubaren Gefahren für die Zukunft wiederfinden. 

Weshalb setzen mir die FAREDS Rechtsanwälte so kurze Fristen?

Wir haben in unserer täglichen Praxisarbeit immer wieder die Feststellung machen müssen, dass seitens der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft das Reaktionszeitfenster enorm knapp bemessen worden ist. Bei längeren Postlaufzeiten bedeutet dies, dass dem Adressaten der urheberrechtlichen Abmahnung lediglich noch wenige Tage für eine Reaktion verbleiben, bis die jeweils gesetzte Frist abläuft.

Mehrere Gerichte haben aber allerdings bereits entschieden, dass aufgrund der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein knapp bemessenes Zeitfenster gerechtfertigt ist. Deswegen sollten Sie die angegebenen Fristen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft unbedingt einhalten! Dies gilt selbst dann, wenn Ihnen der Abmahnbrief nicht mittels eines Einschreibens, sondern nur durch einen „einfachen Brief“ zugestellt wurde. Bei einem gerichtlichen Verfahren muss die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft nämlich lediglich nachweisen, dass sie die Abmahnung an Sie abgeschickt hat. Selbst eine Versendung des Schreibens via Mail wäre mithin als zulässig anzusehen. 

Bin ich eigentlich dazu verpflichtet, auf die Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu reagieren?

Darauf kann nur die eindeutige Antwort „JA!“ gegeben werden. Sie sollten immer auf ein Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwälte reagieren. Tun Sie es nämlich nicht, dann droht Ihnen beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Schon vor dem Hintergrund des enorm hohen Streitwertes, bei dem 30.000 Euro keine Seltenheit darstellen und des damit einhergehenden immensen Kostenrisikos, können Sie mit Kosten von mehreren Tausend Euros rechnen. Reagieren Sie also besonnen und qualifiziert, damit der Schaden abgewendet und zukünftig eine größtmöglicher Sicherheit gegeben werden kann.

Womit habe ich zu rechnen, wenn ich die Forderung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Namen der Abmahner handelt, nicht bezahle?

Sollten Sie die geforderten Kosten der Abmahnung sowie die eingeforderten Schadenersatzansprüche nicht bezahlen, dann haben Sie ebenfalls mit deren gerichtlicher Geltendmachung zu rechnen. Im Oktober 2011 wurde uns von mehreren Betroffenen berichtet, dass die FAREDS Rechtsanwälte jeweils einen Antrag auf „Erlass eines Mahnbescheids“ gestellt hätten. Damit sollen die Pauschalbeträge, die in der Abmahnung schriftlich gefordert worden sind, gerichtlich eingetrieben werden. In dem Mahnbescheid werden jedoch nicht alleine die Pauschalbeträge angegeben, sondern außerdem anfallende Gerichtskosten sowie weitere Anwaltsgebühren. Als Streitgericht wurde von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft das Amtsgericht in Hamburg benannt. In den vorliegenden Fällen ist besonders auffällig, dass zwischen der Abmahnung und dem Mahnbescheid circa 1 Jahr vergangen ist. Spätestens dann, wenn Sie solch einen Mahnbescheid in Ihren Händen halten, sollten Sie sich zwingend an fachkundige Hilfe wenden, damit Sie erfolgreich gegen den Mahnbescheid vorgehen können. Dabei müssen Sie ebenfalls darauf achten, dass gegen den Mahnbescheid lediglich binnen 2 Wochen ab Zustellung der Widerspruch möglich ist. Andernfalls eröffnen Sie der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft den Weg für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids.

Wird auch auf den Vollstreckungsbescheid entweder überhaupt nicht oder nicht fristgemäß reagiert, erhalten die FAREDS Rechtsanwälte so einen rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Titel, mit dem weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen Sie eingeleitet werden können. Hierbei geht es um den Gerichtsvollzieher, Gehaltspfändung, Kontopfändung und Weiteres. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Ursprungsforderung entweder überhaupt nicht oder lediglich teilweise berechtigt gewesen ist.

Jedoch sollten Sie sich, bevor Sie Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid einlegen, genauestens über die Kostenfolgen im Klaren sein. Beanspruchen Sie in Zweifelsfällen unbedingt die Hilfe eines Anwalts. Kommen Sie gemeinsam zu der Entscheidung, dass fristgemäß Rechtsmittel eingelegt werden soll, sind die Karten quasi neu gemischt und die FAREDS Rechtsanwälte sind dazu verpflichtet, die Ansprüche, die sie im Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid eingefordert haben, in einem herkömmlichen gerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen. Anschließend hat das zuständige Gericht zu entscheiden, ob es sich um eine berechtigte Forderung gehandelt hat oder nicht. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Forderung keiner rechtlichen Berechtigung zuzuordnen ist, muss schließlich der Abmahner, also der Auftraggeber der FAREDS Rechtsanwälte, sämtliche Kosten des Rechtstreits - inklusive der Kosten Ihres Anwalts - übernehmen. 

Weiter haben wir Ihnen umfangreiche FAQ zu Filesharing-Abmahnungen zusammengestellt.

Update 10.07.2012

Uns ging ein Mahnbescheid zu, den die FAREDS Rechtsanwälte nach einer vorangegangenen Abmahnung für Abmahner Daniel Eisenlohr beantragt hatten.

Hierbei liegt die Kuriosität darin, dass im Mahnbescheid als Antragsteller / Gläubigerin die Firma EXS Consultants Ltd, 83 Rivington Street, London angegeben wurde. Die Forderung soll angeblich durch den früheren Gläubiger Daniel Eisenlohr auf die EXS Consultants Ltd übergegangen sein. Noch erstaunlicher ist dabei die Tatsache, dass die dazugehörige Abmahnung der Anwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mit Datum 24.02.2012 durch Frau Rechtsanwältin Carina Tolle, LL.M. unterschrieben worden ist. Darin werden jedoch noch alle Ansprüche im Namen des Herrn Daniel Eisenlohr, 12435 Berlin, geltend gemacht. Und das, obwohl er, wie aus dem Mahnbescheid ausdrücklich hervorgeht, bereits am 04.12.2011 seine Rechte an die britische EXS Consultants Ltd. übertragen haben soll. Wir sind noch immer sehr gespannt, wie die FAREDS Rechtsanwälte diese Tatsache begründen möchten.

Trotz alledem müssen wir aber ausdrücklich und dringend davon abraten, die Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft leichtfertig abzutun und diese als „unberechtigte Massenabmahnung“, „Abzocke“ oder „Betrug“ zu bezeichnen. 

Exemplarisch wollen wir nachstehend eine solche Abmahnung der Kanzlei Fareds für die Malibu Media LLC wiedergeben:

„Sehr geehrter […],

in der vorliegenden Angelegenheit wurden wir von der Malibu Media LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Brigham Field, 31356 Broad Beach Road, CA 90265, Vereinigte Staaten von Amerika, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, um urheberrechtliche Ansprüche gegen Sie durchzusetzen. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht, um vorliegende Abmahnung wirksam werden zu lassen (BGH, Urteil v. 19.05.2012, Az.: I ZR 140108). Eine solche muss auch nicht schriftlich erteilt werden. Ordnungsgemäße Vollmacht wird jedoch anwaltlich versichert.

Unsere Mandantschaft ist eine international operierende Filmproduzentin. Sie ist Herstellerin von Filmen zur Erwachsenenunterhaltung. Im vorliegenden Fall hält sie die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19 a UrhG an dem Film "[…]". Die Werke unserer Mandantschaft werden in Internettauschbörsen in erheblichem Umfang illegal zum Download angeboten, wodurch sie massiv in der Verwertung ihrer Titel geschädigt wird. Daher beauftragte unsere Mandantschaft ein Softwareunternehmen, welches sogenannte Internettauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote überprüft.

Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass über den Internetanschluss mit der IP-Adresse: […] am […], beginnend um […] Uhr (CET), das urheberrechtlich geschützte Werk

"[…]"

mit dem Hash-Wert

"[…]"

und dem Dateinamen

"[…]"

in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten wurde. Das eigenmächtige Anbieten von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten für andere zum Download im Internet stellt eine illegale öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 a UrhG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. Hanseatisches OLG Hamburg, ZUM-RD 2005, 273, 276). Dieser Tauschvorgang und die diesbezüglichen technischen Daten wurden mittels einer AntiPiracy- Software dokumentiert und von uns an das Landgericht Köln weitergeleitet. Das Gericht (Aktenzeichen[…]) sah es als glaubhaft an, dass über die zum Tatzeitpunkt genutzte, oben bezeichnete IP-Adresse ein im Sinne des § 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 UrhG offensichtlicher Urheberrechtsverstoß zulasten unserer Mandantschaft verübt wurde und trug dem Internetprovider auf, den Namen des hinter der IP-Adresse stehenden Internetanschlussinhabers zu nennen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses teilte uns Ihr Internetanbieter mit, dass die vorstehende IP-Adresse zum oben angegebenen Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet war. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Ihrem Internetanschluss zugewiesene IP-Adresse mit der IP-Adresse Ihres Computers nicht identisch ist. Ein Internetanbieter weist Ihrem Internetanschluss bei jedem Einloggen ins Internet eine neue, abgeänderte IP-Adresse zu.

Nach den vorgenannten Ermittlungen hat unsere Mandantschaft derzeit davon auszugehen, dass diese Urheberrechtsverletzung von Ihnen als Anschlussinhaber begangen wurde und Sie dementsprechend als Anspruchsgegner unserer Mandantschaft zu betrachten sind (BGH, Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Auch in Fällen, in denen sich fremde Personen in einen ungesicherten WLAN-Anschluss eingeloggt und auf diese Weise Urheberrechtsverletzungen begangen haben, bestünde eine Haftung. Der Bundesgerichtshof hat dies höchstrichterlich bestätigt (BGH, Urteil v. 12.5.2010, Az. I ZR 121/08) und dabei die Voraussetzungen für das Erschüttern der in dieser Abmahnung aufgestellten Vorwürfe eindeutig präzisiert:

Zunächst besteht eine Vermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich ist, sollte er nicht die ernsthafte Möglichkeit darlegen, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Das bedeutet, der Anschlussinhaber muss detailliert darlegen, dass er nicht als Täter der Handlung in Betracht kommt (etwa, weil er und/oder andere Bewohner nicht zu Hause waren, was durch Arbeitgebernachweise, Flugtickets o.ä. belegt werden muss).

Wird seitens des Anschlussinhabers ausreichend dargelegt, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, obliegt es ihm als nächsten Schritt, die ordnungsgemäße Absicherung seines Internetanschlusses nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzutragen.

Erst wenn beide oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie als Anschlussinhaber aus der Haftung entlassen werden. In diesem Fall werden die Ansprüche unserer Mandantschaft Ihnen gegenüber nicht geltend gemacht.

Sollte Ihnen eine Darlegung nach den oben genannten Gesichtspunkten nicht gelingen, haben Sie die außergerichtlich entstandenen Kosten für unsere Tätigkeit zu tragen. Die Rechtsprechung bemisst diese Kosten nach einem Streitwert von EUR 10.000,00 mit EUR 651,80. Im Falle einer Täterhaftung stünde unserer Mandantschaft zusätzlich ein richterlich bestätigter Anspruch auf Schadensersatz für das Zur-Verfügung-Stellen des Werkes zu. Dieser Betrag bemisst sich nicht nach den Kaufpreisen für dieses Werk in normalen Geschäften oder auf kostenpflichtigen Downloadportalen, sondern nach einer gesetzlich geregelten Lizenzanalogie. Lediglich ein (kurzer) Hinweis darauf, man habe die Rechtsverletzung (angeblich) nicht begangen, ist gemäß der Rechtsprechung nicht ausreichend, so dass in diesem Fall unsere Mandantschaft weiterhin Sie in Anspruch nehmen wird.

Unter Zugrundelegung des oben Dargestellten steht unserer Mandantschaft nach dem derzeitigen Sachverhalt, den durchgeführten Sicherungs- und Anordnungsverfahren vor dem Landgericht Köln sowie vor dem Hintergrund der dargestellten Ermittlungen und Beauskunftungen gegen Sie ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG zu.

Wir haben Sie demnach namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft aufzufordern, bis

spätestens zum

[…],

(hier eingehend)

1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden sowie die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen und/oder Ihren Internetanschluss ordnungsgemäß zu sichern sowie

2) EUR 600,00 zur Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten auf das folgende, für unsere Mandantschaft geführte, Fremdgeldkonto zu zahlen:

Empfänger: FAREDS; Kontonummer: […]; Bankleitzahl: […]

(Hamburger Sparkasse); Verwendungszweck: […].

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dem geforderten Betrag um ein Vergleichsangebot (ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage) handelt, um eine außergerichtliche Beilegung dieser Angelegenheit zu erreichen. Dieses Angebot beinhaltet die Abgeltung der entstandenen Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten unserer Mandantschaft.

Ein diesbezüglicher, schriftlicher Vergleich ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt.

Nur eine von Ihnen unterzeichnete und durch eine ausreichende Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung bietet unserer Mandantschaft eine hinreichende Absicherung gegen weitere Rechtsverletzungen. Allein auf Grund der hier vorliegenden (erstmaligen)  Verletzungshandlung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr bereits gegeben, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

Sollte Ihrerseits keine Reaktion erfolgen und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz unzureichender Darlegung i.S.d. BGH (s.o.) unterbleiben, werden wir unserer Mandantschaft anraten, ihre Ansprüche - ggf. in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall droht die Durchsetzung der vollen Ansprüche unserer Mandantschaft nach dem gerichtlich bestätigten Streitwert von EUR 10.000,00. Wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung des geforderten Vergleichsbetrages ist die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt, ein Gerichtsverfahren wird gegen Sie nicht eingeleitet werden.

Sollten Sie sich erstmals in einem Gerichtsverfahren äußern und stellen sich in einem solchen nunmehr Tatsachen heraus, die eine Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens nicht sinnvoll erscheinen lassen, führt dies dazu, dass das Verfahren sofort eingestellt wird, jedoch mit dem Antrag, Ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Umstand nämlich, dass unsere Mandantschaft gerichtlich tätig geworden ist, ist in diesem Fall allein von Ihnen zu vertreten, da Sie Ihrer außergerichtlichen Antwortpflicht, wie sie die Rechtsprechung festgelegt hat, nicht nachgekommen sind.“

Der der Abmahnung der Malibu Media LLC durch die Kanzlei Fareds beiliegende Vergleich (Unterlassungserklärung) stellt sich im konkreten Fall wie folgt dar:

Unterlassungserklärung Fareds


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