Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 02.07.2015 unter dem Az. 2 U 148/14 entschieden, dass es nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen seinen Kunden verspricht, Rabattgutscheine anderer Firmen einlösen zu können. Das gilt unabhängig davon, ob andere Firmen genannt...