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Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button stehen

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14


Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button stehen

Mit Urteil (Az. U 137/14) hat das Oberlandesgericht Köln am 08.05.2015 entschieden, dass ein Online-Händler nicht verpflichtet ist, auf der Checkout-Seite seines Portals den Hinweis zur Widerrufsbelehrung optisch und räumlich vor dem Button „Kaufen“ zu platzieren. Die Verbraucherzentrale (vzbv) hatte unter anderem gegen den Betreiber von flirtcafe.de geklagt und die dortige Gestaltung der Kundenregistrierung beanstandet. Die Widerrufsbelehrung war nicht oberhalb des Buttons „Kaufen“, sondern unterhalb gesetzt worden. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Demnach ist der Verbraucher vor dem Abschluss eines Vertrags über sein Widerrufsrecht zu informieren, insbesondere über die Bedingungen, Fristen und die Verfahrensweise der Ausübung des Rechts.

Nach Auffassung des OLG Köln ist die Belehrungspflicht im „zeitlichen und nicht im räumlichen“ Sinn zu verstehen. Die Richter widersprachen damit der Vorinstanz. Der Verbraucher müsse zwar unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang bei der Abgabe seiner Bestellung auf die Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden, dann nämlich, wenn er den Button „Kaufen“ betätigt. Dazu muss auf der Webseite des Shops nicht zwingend oberhalb des Buttons „Kaufen“ der Hinweis auf das Widerrufsrecht stehen. Aus der Sicht des Gerichts genügt es, wenn diese Information auf der Seite steht. Ob Ober- oder unterhalb des „Kaufen“-Buttons spielt dabei keine Rolle. Es muss lediglich der räumliche Zusammenhang gewahrt sein.

Der Kläger hatte ausgeführt, dass auf Endgeräten mit einem kleinen Display der Hinweis nicht gleichzeitig mit dem „Jetzt kaufen“-Button anzeigt wird. Für das OLG Köln ist die gesetzliche Vorgabe dagegen erfüllt, wenn sich der Hinweis auf das Widerrufsrecht bei einer „üblichen Bildschirmauflösung“ in einem „ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche“ befindet. Bei einem kleineren Programmfenster ist der Bildschirmausschnitt so weit reduziert, dass auch anders platzierte Texte in unmittelbarer räumlicher Nähe nur durch Scrollen sichtbar werden. Bei einer Internetseite, die unter den üblichen Bedingungen genutzt wird, gehen die Richter von einer Bildschirmgröße aus, bei der ohne Scrollen die komplette Seite zu sehen ist. Etwas Gegenteiliges konnte der Kläger nicht vorbringen. Außerdem hat der Kläger ausdrücklich vor Gericht erklärt, dass er die „Einbettung der Widerrufsbelehrung in der über einen Verweis der erreichbaren AGB nicht beanstandet“. Beklagt wurde lediglich der Umstand, dass der Hinweis sich nicht oberhalb der Schaltfläche zum Bestellen befindet. Auf der Seite ist der räumliche Zusammenhang gewahrt, auch wenn der Verweis auf die Widerrufsbelehrung im Vergleich zum „Kaufen“-Button kleiner beschriftet ist und sich zwischen der Schaltfläche zum Bestellen und dem Hinweis ein „trennendes Element“ befindet. Diese Trennung von Bestellbutton und Hinweis auf das Widerrufsrecht wird in Blöcken dargestellt, die sich farblich unterscheiden. Der Unterschied ist jedoch so schwach, dass er nur bei einem genauen Hinsehen auffällt. Diese optische Unterscheidung stellt daher keine Trennung zwischen „Verweis und Schaltfläche“ darf. Die Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ erscheint orangefarben. Dadurch hebt sie sich „hinreichend deutlich“ vom anderen Text ab.

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14

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