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Gesamteindruck ist bei Produktnachahmungen ausschlaggebend


Gesamteindruck ist bei Produktnachahmungen ausschlaggebend

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Handtasche auch dann eine wettbewerbswidrige Nachahmung sein kann, wenn sich die Ähnlichkeiten zum Original lediglich aus einer bestimmten Kombination handelsüblicher Merkmale ergeben. Auch wenn keine direkte Herkunftstäuschung vorliegt, kann der Gesamteindruck durch die Nachahmung lediglich der prägenden Merkmale einen Eingriff in die Rechte der Hersteller des Originals bedeuten (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2015, Az. 6 U 73/14).

Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Hersteller von Damenhandtaschen und einem Händler, der deutschlandweit u.a. Damenhandtaschen anbietet. Die Kläger stellen seit rund zwanzig Jahren ein sehr erfolgreiches Modell her, dass sich durch seine besondere Optik und Falttechnik von anderen Damenhandtaschen abhebt. Der trapezförmige Taschenkorpus aus einem nylonartigen Material lässt sich durch eine besondere Technik zu einer scheinbar kleineren Tasche falten, die dann durch den optisch abgesetzten Überschlag aus Leder mit Hilfe eines Druckknopfes fixiert werden kann. Die Tasche wird in verschiedenen Größen vertrieben, mit unterschiedlichen Henkellängen, wobei die Tragegriffe ebenfalls aus Leder gefertigt sind. Die eher hochwertigen Taschen werden regelmäßig in Modezeitschriften besprochen und haben es zu einem gewissen Wiedererkennungsgrad bei interessierten Käuferinnen gebracht.

Der beklagte Händler hatte nun ähnliche Taschen in sein Sortiment aufgenommen und wesentlich günstiger als das Original vertrieben. Dabei handelte es sich nicht um Fälschungen in dem Sinne, dass eine originalgetreue Kopie der erfolgreichen Damenhandtaschen angeboten wurde. Vielmehr wies die günstigere Handtasche die gleiche Form, die gleiche Falttechnik und den Kontrast zwischen nylonartigem Korpus und aus Leder gefertigtem Überwurf und Tragegriffen auf, unterschied sich aber durch einige Details, wie zusätzliche Lederapplikationen am unteren Rand der Tasche.

Nachdem der Handtaschenhersteller den Händler auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt hatte, argumentierte dieser, dass es sich bei allen Merkmalen um allgemein übliche, auf dem Markt bekannte Designelemente handele, die nicht markenrechtlich geschützt seien. Außerdem könnten die Kundinnen die von ihm vertriebenen Taschen durch ihre optischen Unterschiede und den geringeren Preis eindeutig von den hochwertigeren Handtaschen der Kläger unterscheiden. Die wettbewerbsrechtliche Eigenart der Taschen sei ohnehin durch eine Vielzahl ähnlicher Produkte auf dem Markt nicht mehr relevant, so der Händler.

Darauf ließen sich die Richter am Oberlandesgericht nicht ein. Genauso so, wie bereits ihre Kollegen am Landgericht Frankfurt, sahen sie im Vertrieb der günstigeren Handtaschen einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
Die Richter betonten, dass es nicht auf die einzelnen Merkmale der Handtaschen ankomme, die sich bei vielen anderen Modellen finden ließen. Vielmehr sei es die typische Kombination dieser Merkmale, die ausschlaggebend sei. Somit verfange das Argument nicht, die wettbewerbsrechtliche Eigenart sei nicht mehr relevant. Die Hersteller der Taschen konnten sogar nachweisen, dass sie gegen zahlreiche Nachahmungen bereits erfolgreich gerichtlich vorgegangen waren. Die kennzeichnenden Merkmale der betroffenen Handtaschen seien durch die Bekanntheit und die regelmäßige Beschäftigung in Modezeitschriften mit dem Design, zudem von den Kundinnen eindeutig zuzuordnen, so das OLG. Diese Bekanntheit beziehe sich dabei nicht nur auf die Marke, sondern speziell auf die Taschen mit ihren prägenden Merkmalen.

Die gewissen Unterschiede zum Original, hinderten das Gericht nicht daran, die beanstandete Tasche als rechtswidrige Nachahmung einzustufen. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass hier der Gesamteindruck ausschlaggebend sei. Dieser werde von den Kundinnen im Allgemeinen wahrgenommen, ohne das Produkt einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es sei somit keine direkte Täuschung nötig, um die Wertschätzung der Verbraucher für ein bestimmtes Produkt auszunutzen. Hier reiche es, dem Gesamteindruck des Originals so nahe zu kommen, dass sich die Vorstellung von der Qualität desselben auf ein anderes Produkt übertrage, schloss das Gericht. Die Ähnlichkeit der beanstandeten Taschen mit dem Original in den wesentlichen Merkmalen und deren Kombination, reichte also für eine Verurteilung auf Unterlassung und Schadensersatz aus.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2015, Az. 6 U 73/14


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