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AIDA Cruises darf 20% Anzahlung nicht überschreiten

Rostocker Oberlandesrichter deckeln Anzahlung bei Schiffs-Kreuzfahrten auf 20 % des Gesamtreisepreises


AIDA Cruises darf 20% Anzahlung nicht überschreiten

Größere Reisen werden in der Regel lange vor Reiseantritt gebucht. In der Reiseveranstaltungs-Branche ist es üblich, dass bei Vertragsabschluss beziehungsweise nach Zusendung der Reiseunterlagen vom Reisenden eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangt wird. Die dann noch ausstehende Restsumme auf den Reisepreis soll dann vertragsgemäß zumeist kurz vor Reiseantritt beglichen werden. Damit wird das Risiko des Reiseveranstalters, dass der Buchende die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunwilligkeit oder anderen Gründen nicht antritt teilweise abgedeckt. Auch kann er so bestimmte Vorleistungen im Zusammenhang mit der Reise abdecken. Auf der anderen Seite geht der Buchende mit der Anzahlung in Vorleistung und trägt ein gewisses Risiko, dass seine Anzahlung bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters bei Nichtzustandekommen der gebuchten Reise verloren gehen könnte.

In diesem Zusammenhang haben sich deutsche Gerichte mehrmals mit der Zulässigkeit der Höhe der verlangten Anzahlungen beschäftigt. Im Mai 2015 entschied der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock in einem Fall, in dem
es um von AIDA Cruises verlangte Anzahlungen in Höhe von bis zur Hälfte des Gesamt-Preises ging.

Die AIDA Cruises ist ein Tochterunternehmen der zum weltgrößten Kreuzfahrtkonzern Carnival Corporation gehörenden italienischen Carnival-Reederei Costa Crociere. Die AIDA Cruises (Geschäftssitz: Rostocker Stadthafen) hatte gegen ein Anzahlungs-Modalitäten betreffendes Urteil des Landgerichts Rostock (26.08.2014, Az. 3 O 49/14) beim OLG Rostock Berufung eingelegt.

Die AIDA Cruises hatte von ihren Kunden verlangt, bei Buchungen im Rahmen ihres Angebots AIDA Vario nach Buchungsbestätigung 35 % des Gesamtreisepreises zu zahlen. Hatten die Kunden eine Reise nach dem Tarif-Angebot AIDA Just gebucht, wurden sogar 50 % Anzahlung fällig. Diese Praxis hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) für nicht zulässig und zog vor Gericht.

Nach Rechtsauffassung des angerufenen und bei seiner Urteilsfindung Bundesgerichts-Entscheidungen in ähnlichen Fällen berücksichtigenden Landgerichts Rostock sind Anzahlungen für die von AIDA Cruises angebotenen Kreuzfahrten lediglich in Höhe bis zu 20 % statthaft. Dieser Auffassung schloss sich auch das OLG Rostock in der Berufungsverhandlung an.

In der Begründung ihrer Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass über die im Tourismusbereich branchenübliche Marke von 20 % hinausgehende Vorauszahlungen nur dann statthaft seien, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte gestützt werden. So müssten die Vorleistungen des Reiseveranstalters, hier AIDA Cruises, entsprechend umfangreich seien. Diesen Beweis sind die Vertreter von AIDA Cruises nach Ansicht der OLG-Richter schuldig geblieben. Auch der Hinweis, dass AIDA Cruises als Anbieterin von Eigenleistungen höhere Vorleistungskosten habe als externe Leistungsanbieter, überzeugte die Richter nicht. Ebenso wenig überzeugend für die Richter war die Einlassung, dass die von der vzbv kritisierten Anzahlungen lediglich bei den im Verhältnis zum Tarif AIDA Premium vergleichsweise günstigen Tarif-Bereichen AIDA Vario und Just verlangt würden.

Nach Ansicht des Gerichts konnte AIDA Cruises nicht schlüssig darlegen, dass es durch die hohe Anzahlung nicht lediglich ein Liquididätsvorteil bekommen habe, der nicht durch höhere Vorleistungen begründet sei.

OLG Rostock, Beschluss v. 06.05.2015, Az. 2 U 22/14


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Kommentare (1)

  • Müller

    16 Februar 2017 um 11:21 |
    Seher geehrter Herr Bräuer,

    die Information ist sicherlich richtig. Aber was bitte bedeutet dieses Urteil für die Buchenenden in der Zukunft? Nach wie vor verlangt AIDA höhere Anzahlungen als 20% je nach Tarif.
    Mfg
    K. Müller

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