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Zulässige Werbung mit Zertifizierung der Deutschen Post

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 6 U 70/14


Zulässige Werbung mit Zertifizierung der Deutschen Post

Eine Werbeaussage wie „Deutsche Post zertifiziert die hohe Druckqualität unserer Farbbandkassette für F… 30“, stellt keine Irreführung des Kaufinteressenten dar. Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg wird durch einen derartigen Text nicht der fälschliche Eindruck erweckt, dass die Deutsche Post AG für sich selbst die vertriebenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen getestet und zertifiziert habe. Der verständige Kaufinteressent versteht nach Ansicht der Richter diese Aussage nur dahingehend, dass lediglich eine Zertifizierung der Druckqualität der beworbenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen vorgenommen wurde.

Werbung mit Zertifizierung
Im Streitfall hatte eine Händlerin mit einer Auszeichnung der Deutschen Post für die Druckqualität ihrer Farbbänder geworben. Die Händlerin, die u.a. Zubehör für Frankiermaschinen vertreibt, war von einer Konkurrentin abgemahnt worden. Die Abmahnung bezog sich auf eine Internetwerbung für Farbbandkassetten für eine bestimmte Frankiermaschine. Unter anderem lauteten die Werbetexte:

„Deutsche Post zertifiziert die hohe Druckqualität unserer Farbbandkassette für F… 30. Deutsche Post Zertifizierung gültig bis 01/2018 …“,
„Die nachfolgenden Fr… Produkte hat die Deutsche Post AG getestet und bescheinigt mit ihrer Zertifizierung offiziell eine hohe Druckqualität: [...] Farbpatrone Art-Nr. 3004 zertifiziert für das FRANKIT Frankiersystem F… 302“,
„Deutsche Post Frankit Zertifizierung [...] Die Deutsche Post AG bietet Anbietern von alternativem Verbrauchsmaterial für Frankit-Frankiermaschinen die Möglichkeit, freiwillig die Druckqualität ihrer Frankierpatronen zertifizieren zu lassen“ und
„3-er Set Farbbandkassette für F … 30. Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30!“

Dem Produktbild war ein Siegel der Deutschen Post beigefügt, dass den Schriftzug enthielt: „Geprüfte Druckqualität“.
Die Konkurrentin sah in dieser Werbung eine unzulässige Irreführung, da damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die Deutsche Post die Farbpatronen der Händlerin zertifiziert habe. In Wirklichkeit sei jedoch nur die Tinte in der Patrone überprüft und von der Post ausgezeichnet worden.

Keine irreführende Werbung
Aus Sicht der Brandenburger Richter führt die Werbung potentielle Kunden nicht in die Irre. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt derjenige unlauter, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.

Solche wesentlichen Merkmale können sein: Art, Ausführung, Beschaffenheit, geographische oder betriebliche Herkunft, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Lieferung oder Erbringung, Menge, Risiken, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Verfügbarkeit, Verwendungsmöglichkeit, Vorteile, Zubehör, Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests.

Stets setze der Irreführungstatbestand eine geschäftlich relevante Irreführung voraus. Das Irreführungsverbot nach dem UWG greife nur dann, wenn eine irreführende Angabe geeignet sei, bei einem großen Teil der umworbenen Verkehrskreise zu irrigen Vorstellungen über das Angebot und einer relevanten Beeinflussung führen würde.
Sowohl das Vorliegen einer irreführenden Angabe als auch ihre grundsätzliche Eignung zu einer wettbewerblich relevanten Beeinflussung seien nach dem Verkehrsverständnis der konkret angesprochenen Kreise zu beurteilen. Im Streitfall gehören hierzu Behörden, Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende, die wegen eines hohen Postaufkommens professionelle Frankiermaschinen einsetzen. Verbraucher werden mit der Werbung dagegen nicht angesprochen.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung der Händlerin nicht unzutreffend dahingehend verstehen, dass die Deutsche Post AG die vertriebenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen für sich getestet und zertifiziert. Der im Internet veröffentlichten Werbung der Händlerin sei aus Sicht eines aufmerksamen Durchschnittsinteressenten deutlich zu entnehmen, dass die zur Anpreisung verwendete Zertifizierung und der zugrunde liegende Test die Druckqualität der beworbenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen betreffen.
Eine solche Deutung ergebe sich bereits aus der Wortwahl in der Werbeaussage, wenn es heißt: „Deutsche Post zertifiziert Druckqualität“, was durch den Schriftzug „Geprüfte Druckqualität“ auf dem Siegel zusätzlich bestätigt werde.
Aus diesem Grund darf die Händlerin weiterhin mit der geprüften Druckqualität werben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 6 U 70/14


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