Händler für falsche Preisangaben von Amazon verantwortlich
Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.04.2015 unter dem Az. 6 U 175/14 entschieden, dass ein Amazon-Händler für falsche Preisangaben durch Amazon haftet, auch wenn Amazon die Informationen vorgegeben hat und der Händler keinen Einfluss darauf hat.
Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück und erlegte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf.
Die Klägerin verlangt Unterlassung einer irreführenden Werbung mittels einer unverbindlichen Preisempfehlung. Außerdem verlangt sie den Ersatz von Abmahnkosten. Beide Parteien sind Uhrenhändler und betreiben Shops im Internet.
Die Klägerin beanstandet das Angebot der Beklagten auf der Handelsplattform von Amazon für ein Uhrenmodell als irreführend, weil die dort genannte UVP nicht gültig gewesen sei.
Die Produkte der Amazon-Marketplace-Teilnehmer werden automatisiert von Amazon eingestellt. Der Verkäufer gibt nur einen Preis an. Im Gegensatz zu anderen Produktinformationen kann die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung nur von Amazon erfolgen und geändert werden.
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde diese aufgehoben und der entsprechende Antrag zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen hatte Erfolg.
Die Rechtsanwälte der Parteien handelten aus, dass die Sache im Hauptverfahren geklärt werden soll, zunächst der Fortgang einer Parallelsache abgewartet werde und die Klägerin nicht zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert. Daran hielt sich die Klägerin nicht.
Sie hat behauptet, dass zum Zeitpunkt des Angebots für das Uhrenmodell keine UVP des Herstellers vorlag. Die Beklagte sei verantwortlich für das Angebot und könne das nicht auf die Plattform Amazon „abwälzen“.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, denn die UVP habe tatsächlich bestanden und sie sei für die Preisangabe durch Amazon nicht verantwortlich.
Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch stattgegeben und ansonsten abgewiesen.
Gegen die Unterlassung richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Doch diese wird vom OLG Köln nicht als begründet angesehen.
Die Klägerin handele nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 UWG, wenngleich sie auch gerichtsbekannt sei. Denn ein Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn der Unterlassungsanspruch nur dazu geltend gemacht wird, um sachfremde Ziele zu verfolgen – etwa das Interesse, den Gegner durch Kosten zu belasten.
Das sei anzunehmen, wenn die Partei kein nennenswertes Interesse an einer Rechtsverfolgung haben könne. Maßgebend sei eine wirtschaftliche Sichtweise.
Die Beweislast hierfür trage der Gegner. Dieser macht geltend, die Klägerin gehe nur marginal ihrem Geschäft nach und betätige sich dafür rege in Sachen Abmahntätigkeit. Doch der Bruttoumsatz von rund 2.230 Euro im Monat könne nicht als marginal angesehen werden, so das Gericht. Eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht könne der Antragstellerin nicht nachgewiesen werden.
In der Sache hafte die Beklagte für die von Amazon eingestellte Angabe der UVP. Denn sie habe sich diese Angabe zu Eigen gemacht.
Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Angabe nicht korrekt gewesen sei. Ansonsten hätte sie die Angabe überprüfen und Amazon auf die fehlerhafte Angabe aufmerksam machen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Vorgehen der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll.
OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14