• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14


BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 11.06.2015 unter dem Az. I ZB 64/14 entschieden, unter welchen Umständen die Zwangsvollstreckung bei Rundfunkgebühren zu erfolgen hat.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass das Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt auch dann gesetzlichen Anforderungen entsprechen könne, wenn die darin aufgeführte Landesrundfunkanstalt (in diesem Fall der Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich angeführt ist und auch die Angabe der Anschrift, der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse nicht erfolgt ist.

Ob das Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt nach § 15a LVwVG BW keines Dienstsiegels nebst Unterschrift der Behördenleitung bedarf, da es automatisch erstellt worden ist, sei nach den sachlichen Umständen zu beurteilen. Auf die Empfängersicht komme es nur für die Frage an, ob der Eindruck eines Entwurfes entstehen könne.

Im Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt brauche kein zusätzlicher Bescheid ergehen, der die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regele, denn diese ergebe sich aus dem Gesetz.

Damit hob der BGH auf die Beschwerde des Gläubiger den Beschluss der Vorinstanz (LG Tübingen) auf.

Der Gläubiger ist der „Südwestrundfunk“. Er betreibt gegen den Schuldner Zwangsvollstreckung wegen ausstehender Rundfunkgebühren. Am 06.12.2013 ging am Amtsgericht Nagold in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ein als „Vollstreckungsersuchen“ benanntes Schreiben vom 01.12.2013 ein, welches mit einem Briefkopf versehen war. Mit dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erfüllt sei und die Ausfertigung vollstreckbar sei. Es werde eine gütliche Erledigung angestrebt und beantragt und einer Ratenzahlung über 12 Monate schon im Voraus zugestimmt.
Ansonsten werde die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragt.
Auf der letzten Seite fand sich eine Forderungsaufstellung. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsersuchen elektronisch gefertigt wurde und ohne Unterschrift wirksam sei.

Der Schuldner nahm den vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin nicht wahr. Dieser ordnete daraufhin eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis an.

Gegen diese Anordnung suchte der Schuldner Rechtsschutz, den das Vollstreckungsgericht zurückwies. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte zunächst Erfolg.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Südwestrundfunk seinen Antrag weiter.

Das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, so der BGH, dass der Beschluss des Vollstreckungsgerichts schon deshalb nicht wirksam sei, weil keine zutreffende Gläubigerbezeichnung darin genannt werde. Das Gesuch erfülle auch die gesetzlichen Vorschriften.

Die Beschwerde des Schuldners sei gar nicht form- und fristgerecht erfolgt und sei schon deshalb zu verwerfen.
Zugunsten des Schuldners hätte jedoch das Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragslos gewähren müssen.
Denn das Vollstreckungsgericht habe die per Mail eingereichte Beschwerde nicht rechtzeitig und deutlich genug beanstandet. Daher hatte der Schuldner an dem Fristversäumnis keine Schuld.
Doch auch die Gewährung der Wiedereinsetzung könne der sofortigen Beschwerde keinen Erfolg bescheren, denn diese sei jedenfalls unbegründet.

Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts habe den Anforderungen bezüglich der Parteibezeichnung vollkommen genügt und es lägen die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen vor, den Schuldner im Schuldnerverzeichnis eintragen zu lassen.

Für die Frage, wer in einem Rechtsstreit eine Partei sei, sei nicht nur die Bezeichnung der Partei ausschlaggebend. Bei unrichtiger Bezeichnung sei die Partei anzunehmen, die gemeint sein soll.
Insoweit sei in dem Beschluss erkennbar gewesen, wer der Gläubiger sein soll, auch wenn die Bezeichnung nicht korrekt gewesen sei.
Es komme nicht der Beitragsservice als Partei in Betracht, da dieser allein als Inkassostelle auftrete. Schon deswegen sei nur der Gläubiger als Partei in Frage gekommen und nicht der Beitragsservice.

Aus dem Vollstreckungsersuchen vom 01.12.13 gehe auch eindeutig hervor, dass der Südwestrundfunk die Forderung stellt. Der Beitragsservice fand sich zwar auf der linken Seite des Vollstreckungsersuchens. Es sei aber ersichtlich gewesen, wer für den Inhalt verantwortlich war. Es ergäbe sich somit kein Zweifel bezüglich der Identität des Gläubigers. Nach all dem ergebe es sich, dass der Vollstreckungsbescheid wirksam gewesen sei.

BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland