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Löschung negativer Bewertung bei "Jameda"


Löschung negativer Bewertung bei "Jameda"

Suchen Sie Hintergrundinformationen zu den Möglichkeiten, eine Bewertung bei Jameda löschen oder entfernen zu lassen, beachten Sie bitte auch die weitergehenden Informationen, die wir HIER für Sie zusammengestellt haben.


Grundsätzlich müssen Ärzte anonyme Bewertungen ihrer Leistungen in einem Internetportal dulden. Nach einer Entscheidung des OLG München gilt dies jedoch nur insoweit, als es sich hierbei um keine Schmähkritik oder Falschbehauptungen handelt. Für den Fall, dass eine negative Bewertung keine bloße Meinungsäußerung, sondern stattdessen eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, kann das Internetportal für die das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes verletzenden Äußerungen haftbar gemacht werden, sofern es seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

Im Streitfall hatte ein Arzt Klage gegen das Bewertungsportal Jameda erhoben, nachdem ein Patient u.a. innerhalb des Kommentarfelds behauptet hatte, dass der Arzt im Verlaufe eines Hörtests eine Unterhaltung mit seiner Sprechstundenhilfe geführt habe. Der Kommentar insbesondere zum Behandlungsablauf war mit der Überschrift betitelt: „kein guter Arzt“. Außerdem hatte der Patient in den Kategorien Behandlung, Betreuung und Vertrauensverhältnis die Leistungen des Arztes jeweils mit der Note 6 sowie jene in den Kategorien Aufklärung und „Zeit genommen“ mit der jeweiligen Note 5 bewertet.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Der Arzt konnte jedoch glaubhaft belegen, dass es sich bei der Darstellung des Hörtestes um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Inhalt einer Äußerung als etwas objektiv Geschehenes und beweisbares betrachtet werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der bewertende Patient die Schilderung eines objektiven, einem Beweis zugänglichen Geschehensablaufs abgegeben und in dem beigefügten Kommentar behauptet: „Es war eine recht kurze Untersuchung“, und zudem die „genommene Zeit“ mit der schlechten Note 5 bewertet. Ein Leser dieser Schilderung musste die beschriebenen Vorgängen so verstehen, dass keine Untersuchungen durchgeführt und auch keine Therapieempfehlungen abgegeben worden waren.

Aus Sicht der Richter handelte es sich bei der abgegebenen Bewertung um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die allerdings in besonderem Maß grundgesetzlich Schutz genießt. Dieser grundrechtliche Schutz für Meinungsäußerungsfreiheit gelte jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr sei dabei im Einzelfall eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Parteien vorzunehmen.

Herabsetzende Meinungsäußerung

Die herabsetzende Bewertung der Arztleistung im Portal ist rechtswidrig. Sie stellte zwar keine Schmähkritik dar, da es dem Patienten ersichtlich noch um eine Auseinandersetzung in der Sache, d.h. die Qualität der ärztlichen Tätigkeit gegangen war und eben nicht – wie dies für eine Schmähkritik kennzeichnend ist –, um dessen primäre Herabsetzung als Person, doch knüpfte die vorliegende Meinungsäußerung an keine tatsächlichen objektiv nachweisbaren Anknüpfungspunkte an.

Als Grundlage für die Bewertung, dass Behandlung, Vertrauensverhältnis und Betreuung eine Note 6 verdienten, Aufklärung und genommene Zeit mit einer Note 5 bedacht wurden, bildete die aufgestellte Tatsachenbehauptung, dass der Besuch des Patienten bei dem Arzt exakt so wie von ihm geschildert abgelaufen sei. Diese Behauptung war jedoch nachweislich unwahr.
Nach Auffassung des Gerichts könne bei einer solchen Konstellation, bei der das abgegebene Werturteil eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung auf eine solche Weise widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur zur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile führen.

Auf Seiten des Arztes fällt außerdem ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur zur Herabsetzung seiner Person in der Öffentlichkeit, sondern auch zur Gefährdung seiner beruflichen und damit auch finanziellen Existenz geeignet ist.
Das Gericht verpflichtete Jameda daher zur Löschung des Kommentartextes und untersagte auch die auf der unwahren Tatsachenbehauptung basierende Bewertung mit Noten.

OLG München, Beschluss vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14


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