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Abmahnung der Firma Mad Dogg Athletics Inc.


Abmahnung der Firma Mad Dogg Athletics Inc.© Kzenon - Fotolia.com

Uns liegt eine Abmahnung der Firma Mad Dogg Athletics Inc., Venice, Kalifornien, USA, vor. Die u.a. in Berlin ansässigen Rechtsanwälte der Mad Dogg Athletics Inc. haben unsere Mandantschaft wegen der unzulässigen Verwendung der eingetragenen Marke Aquaspinning (R) abgemahnt. Unserer Mandantschaft ist dabei im Wesentlichen vorgeworfen worden, die geschützte Markenbezeichnung als Metatag im Quelltext als HTML-Code ihrer Internetseite verwendet zu haben.

Weitere Informationen zu den Spinning-Abmahnungen finden Sie auch hier.


UPDATE 11/2017: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Firma Mad Dogg Athletics, lnc., 2111 Narcissus Court, Venice, CA 90291, USA, vertreten durch die Greyhills Rechtsanwälte, Berlin, zu.

Beanstandet wird auch diesmal die Verletzung der Marke SPINNING.

In der Abmahnung wird behauptet, dass die Mad Dogg Athletics, lnc. Entwicklerin von stationären Fitnessfahrrädern sowie von Trai­ningskonzepten zur körperlichen Ertüchtigung auf stationä­ren Fitnessfahrrädern sei. Anfang der 90-er Jahre habe sie zusammen mit dem bekannten Body- und Mind­-Fitnessberater Johnny G. (alias Jonathan Goldberg) ein völlig neuartiges, ganzheitliches Gruppentrainingsprogramm auf einem stationären Fitnessfahrrad, das mit einem speziel­len Schwungrad ausgestattet ist, erarbeitet. Für ihr Gruppentrainingsprogramm, das sich aufgrund sei­ner positiven gruppendynamischen Effekte nach dem Aerobic-Boom der 80er Jahre schnell zu einem der erfolgreichsten Gruppentrainingspro­gramme der Welt entwickelt hat, habe die Firma Mad Dogg Athletics von vornherein den Marken­namen SPINNING gewählt. Das SPINNING® lndoor-Cycling-Programm, das auf eigens hierfür konzipierten stationä­ren Fahrrädern absolviert werde, würde weltweit auf die gleiche Art und Weise in über 10.000 SPINNING®-Centern von mehr als 80.000 ausgebildeten SPINNING®-lnstruktoren unter­richtet. Mit der Marke SPINNING® sollen die fitnessinteressierten Verkehrskreise be­sondere Qualitäts- und Gütevorstellungen verbinden, so die Abmahnung weiter.

Sodann wird in der Abmahnung auf die Marken

SPINNING, DE 39516677, geschützt u.a. für "Fahrrad-Heimtrainingsgeräte" mit Unionspriorität vom 19.10.1994,

SPINNING, EU 539718, geschützt u.a. für "Bereitstellung von Einrichtungen für die Freizeit, zur körperlichen Fitness, zum Training, Fitnessunterricht und zur Fitnessbe­ratung" mit Unionspriorität vom 28.03.1997 respektive 25.11.1996,

SPINNING (fig.), EU 763789, geschützt für "Übungsausrüstungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des körperlichen Trainings, nämlich Sportunterricht, Fitnessstudio­dienste, Ausarbeitung von Konzepten für die körperliche Fitness, insbesondere von Trainingskonzepten für die körperliche Fitness unter Verwendung stationärer Trai­ningsgeräte; Bereitstellung von Einrichtungen für die Freizeit, zur körperlichen Fit­ness, zum Training, Fitnessunterricht und zur Fitnessberatung" mit Priorität vom 05.03.1998 Bezug genommen.

Durch die Verwendung der Bezeichnung "Spinningrad" für das Angebot von Fitnessfährrädern seien die Marken der Mad Dogg Athletics verletzt worden. Zwischen den Bezeichnungen "SPINNING" einerseits und „Spinningrad" andererseits bestehe eine hochgradige Verwechslungsgefahr. Verkehrskrei­se, die das langjährig bekannte und am deutschen Markt gut eingeführte Original SPINNING® Fitnessprogramm auf stationären Fitnessfahrrädern kennen, werden irrig davon ausgehen, dass es sich bei dem „Spinningrad" um Original Fahrräder der Firma Mad Dogg Athletics handele.

Mit der Abmahnung werden daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzleistung und Kostenerstattung geltend gemacht.

Auch in der Vergangenheit erreichten uns mehrere Abmahnungen der Mad Dogg Athletics, lnc. mit Bezug zur Marke "Spinning". Betroffen sind neben Onlinehändlern bspw. auch Sportvereine oder Fitnessstudios, sodass zur Vermeidung unnötiger Kosten und Rechtsnachteile eine Überprüfung des Werbeverhaltens mit Blick auf die Bezeichnung "Spinning" dringend überprüft werden sollte.

Aber auch, wenn eine Abmahnung bereits erfolgt sein sollte, kann ein fachkundiger Rechtsanwalt dazu beitragen, künftige Risiken, insbesondere mit Blick auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung, erheblich zu reduzieren. Eine solche Abmahnung sollte also keinesfalls dem Zufall überlassen werden.


Update 04/2020: Weitere Abmahnung Mad Dogg Athletics Inc.

Uns geht abermals eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Mad Dogg Athletics Inc. in Bezug auf die Marke „Spinning“ zu. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 100.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.973,90 EUR netto.


UPDATE 29.03.2021: Weitere Abmahnung

Nachdem es hier seit mehreren Monaten ruhig um die Abmahnungen der Mad Doog Athletics Inc. wegen der Marke Spinning blieb, erreichte uns in der vergangenen Woche ein aktueller Fall, bei dem ein Onlinehändler wegen der Nutzung des Zeichens SPINNING im Zusammenhang mit Fitnessrädern/Hometrainern abgemahnt worden ist.

Weitere Infos finden Sie HIER.



Ihr Ansprechpartner

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