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Zuordnung einer Rechtstreitigkeit zum Arbeits- oder Patentrecht


Die auf die Übernahme von Prozesskosten gerichtete Klage, die ein Versicherter gegen seine Rechtsschutzversicherung erhebt, ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt, entschied das LG Coburg (Urteil vom 11.11.2011, Az. 21 O 489/11).  

Sachverhalt und Ablauf des Verfahrens
Der Kläger des Verfahrens war über die Beklagte privat-, berufs- und verkehrsrechtsschutzversichert. Im Jahr 1985 gelang es ihm während seiner Arbeit als Chemiker, eine Erfindung, für die ihm später auch ein Patent zugesprochen wurde, zu machen. Aus diesem Grund schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung, die eine Vergütung für die Erfindung vorsah. Diese war vorgesehen, weil der Arbeitgeber die Vermarktung der Erfindung übernahm. Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt der Kläger über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg ein Einkommen in Höhe von insgesamt 160.000 €.

Nachdem der Kläger mehrere Jahre nach seiner Erfindung in den Ruhestand gegangen war, führte er eine Internetrecherche über diverse Abkommen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch. Hierbei gelangte er zu dem Ergebnis, dass er wegen seiner Erfindung mindestens 100.000 € Mehrvergütung von seinem Arbeitgeber verlangen könne. Dieser war jedoch anderer Ansicht und verweigerte die Zahlung. Hiergegen erhob der Chemiker form- und fristgerecht Klage beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht.
Zur Finanzierung der Klage beanspruchte er von der hier verklagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Als Begründung führte er an, der Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sei arbeitsrechtlicher Natur und damit von seiner Verkehrsrechtsschutzversicherung gedeckt.

Die Beklagte erteilte ihm jedoch eine Absage. Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei nicht arbeitsrechtlicher Natur. Vielmehr handele es sich um einen Rechtsstreit des Patent- bzw. Urheberrechts. Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind jedoch in den zwischen dem Kläger und seiner Rechtsschutzversicherung geschlossenen Vertrag ausdrücklich vom Schutzumfang ausgeschlossen. Der Kläger wandte sich aufgrund dieser Entscheidung an das LG Coburg, um seine Rechtsschutzversicherung zur Erteilung der Deckungszusage zu zwingen.

Die Entscheidung des Gerichts – Aus den Urteilsgründen
Das LG Coburg wies die Klage des Chemikers vollumfänglich ab. Es führte aus, die Beklagte habe die zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber geführte Rechtsstreitigkeit korrekterweise dem Urheber- und Patentrecht zugewiesen. Dies ergäbe sich bereits aus den für diese Streitigkeit einschlägigen Gesetzen. So wäre u. a. das Arbeitnehmererfindergesetz zur Anwendung gekommen, das Klagen den für das Patentrecht zuständigen Gerichten zuweist.

Zwar ergäbe sich aus der sachlichen Nähe des Falls und der Identität des Klagegegners ein Bezug zum ehemaligen Arbeitsverhältnis des Chemikers. Die materiellen Rechtsnormen hätten allerdings einen erheblichen Bezug zum Urheber- bzw. Patentrecht. Das Gerichte wies weitergehend darauf hin, dass in Fällen der vorliegenden Art nach dem Schwerpunkt der klägerischen Interessen und damit vorrangig nach dem Klägerbegehren zu entscheiden sei, welchem Rechtsgebiet die Klage angehöre.

Da der Chemiker mit der Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eine Mehrzahlung erreichen wolle, die außerhalb des mit diesem geschlossen Arbeitsvertrag liegt, befänden sich seine Interessen nicht im Arbeitsrecht. Folglich war, so die zuständige Kammer des LG Coburg, der vom Kläger geführte Rechtsstreit urheber- bzw. patentrechtlicher Art. Damit war die beklagte Rechtsschutzversicherung wegen des wirksamen Ausschlusses der Kostenübernahme derartiger Verfahren nicht zur Leistung der Deckungszusage an den Kläger verpflichtet.

Insbesondere sei die Beklagte auch dazu berechtigt gewesen, Patent- und Urheberrechtsfälle vom Schutzbereich der angebotenen Rechtsschutzversicherung auszunehmen. Aufgrund der üblicherweise hohen Kosten derartiger Verfahren habe insoweit ein treffender Sachgrund vorgelegen.

Fazit
Das Urteil des LG Coburg ist überzeugend. Im Kern des Falls stand die Zuordnung der Rechtsnatur des Streits zwischen dem klagenden Chemiker und seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der vom Kläger geführte Rechtsstreit war, wie das LG festhielt, patentrechtlicher Natur, da er von seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Entlohnung, sondern einen Preis für seine Erfindung erhalten wollte. Weil die beklagte Versicherung solche Verfahren allerdings wirksam ausschloss, war sie zu keinem Zeitpunkt zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet gewesen.


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