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Vollständige Zahlung einer Maßküche erst nach Montage


Ein Hersteller von Maßküchen hatte im Rahmen eines Werkvertrages eine Klausel in seine AGB aufgenommen, die den Kunden verpflichtete, die Möbel bei Lieferung vollständig zu bezahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dieser Klausel eine starke Benachteiligung des Käufers und untersagte dem Unternehmer die weitere Verwendung dieser Klausel. Obwohl die Montage bei einer hochwertigen Küche nur mit einem kleinen Teil an den Gesamtkosten zu Buche schlägt, ist der fachmännische Aufbau der Möbel und die Installation der Geräte signifikant wichtig für die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit einer Küche. Ein Werkvertrag ist erst dann erfüllt, wenn die gelieferten Möbel auch funktionsfähig aufgebaut sind. Das Begleichen des kompletten Kaufpreises kann daher erst nach erfolgter Installation gefordert werden.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.05.2012

9 U 74/11

jurisPR-PrivBauR 11/2012, Anm. 3

BB 2012, 2335


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