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VGH Bayern / München, 7 BV 12.968


VGH Bayern / München, 7 BV 12.968

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern in München hat unter dem Aktenzeichen 7 BV 12.968 am 12.12.2012 entschieden, dass der Rundfunkstaatsvertrag u.U. auch dann anzuwenden sei, wenn es um Sendungen geht, die in Österreich empfangen werden können.

Geklagt hatte eine private Veranstalterin eines Fernsehsportprogramms, welches auch in Österreich empfangen wird und das von der Beklagten rundfunkrechtlich genehmigt wurde.

Die Beklagte hatte mit einem Bescheid auf der Grundlage eines Beschlusses der Zulassungs- und Aufsichtskommission (ZAK) festgestellt und missbilligt, dass die Klägerin in ihrer Sendung gegen die Bestimmung des § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) verstoßen habe, weil von ihr für Anrufer aus Österreich ein Teilnahmeentgelt von über 0,5 Euro verlangt worden sei.

Das Verwaltungsgericht in München hat die Klage gegen den Bescheid abgewiesen. Denn das Entgelt hätte maximal 50 Cent betragen dürfen. Es liege in der Bestimmung keine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Unionsrecht, denn die Klägerin sei beim Export der Dienstleistung nicht schlechter als bei Dienstleistungen im Inland gestellt.

Sie sei auch nicht gehindert, von Teilnehmern aus Österreich nur 50 Cent zu verlangen, auch wenn dies wegen höherer Kosten eine Gewinnschmälerung darstellt.

In ihrer Berufung führt die Klägerin u.a. aus, der Bescheid betreffe einen Sachverhalt, der dem § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV nicht unterfalle. Das Angebot der Klägerin, sich mit 70 Cent an den Gewinnspielen zu beteiligen, wende sich nur an Teilnehmer aus Österreich. Dort würden die Spiele veranstaltet, weil wegen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nur dort das Teilnehmen gestattet sei. Es liege kein berechtigtes Interesse des deutschen Gesetzgebers vor, den Geltungsbereich des § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV auf Österreich zu erweitern und dadurch die Souveränität des Landes zu verletzen.

Die Berufung hat indes keinen Erfolg, denn der bayrische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in München. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin dürfe keine Teilnahmegebühr von 70 Cent von den Teilnehmern verlangen. Eine Gebührenbegrenzung liege im Interesse der Bekämpfung der Glücksspielgefahren und gelte auch dann, wenn die Teilnehmer aus Österreich anrufen. Das bundesweit im Fernsehen ausgestrahlte Glücksspiel müsse gegen das illegale Glücksspiel abgegrenzt werden. Hierzu seien derartige Maßnahmen dienlich. Die Klägerin sei für die Höhe der Telefonkosten selbst verwanwortlich und könne die Verantwortung nicht auf die Teilnehmer abwälzen. Denn die Klägerin hätte auch eine andere Mehrwertnummer mit geringeren Kosten zur Verfügung stellen können.

Da die Klägerin eine Rundfunkveranstalterin mit Sitz in Deutschland sei, gelte für sie ohne Weiteres auch der RStV, solange sie ihr Programm auch in Deutschland verbreite. Dies könne zwar eine Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV darstellen, doch sei eine solche Einschränkung durch die Abwendung der Glücksspielgefahren gerechtfertigt.

VGH Bayern / München, Urteil vom 12.12.2012, Aktenzeichen 7 BV 12.968


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