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Unzulässige Gutschriftaktion einer Apotheke


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahre 2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 193/07 geurteilt, dass Apotheken ihrer Kundschaft keine Rabatte und nur kleine Werbegeschenke einräumen dürfen. Daher sah das Verwaltungsgericht in Gießen eine Werbeaktion von Apotheken als einen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisbindungsgesetz an, wenn diese den Kunden für verschreibungspflichtige Medikamente Einkaufgutscheine zur Verfügung stellen. Trotz des sehr kleinen Betrages von einem Euro pro Gutschein erachtete das Gericht die Bagatellgrenze als überschritten. Die Apotheke erhielt einen entsprechenden Verweis nebst einer Geldbuße über 750 Euro.

 

Urteil des VG Gießen vom 29.04.2013

21 K 1887/11

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