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Unverhältnismäßige Vertragsstrafe in Adresshändler-AGB


Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Adresshändlers, nach denen der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 25000.- € zahlen muss, wenn er nicht auf Nachfrage innerhalb von 24 Stunden zu einer für ihn gelieferten Adresse eine schriftliche Einwilligung des Adressinhabers vorlegen kann. Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass verkaufte Adressen mehrmals genutzt werden.

Denn erstens hielt das Gericht die Frist für zu knapp bemessen. Vor allem an Wochenenden sei es quasi unmöglich, einen schriftlichen Nachweis innerhalb von 24 Stunden zu liefern. Des Weiteren stehe die Vertragsstrafe zum geringen Preis der Adressen von 15 Cent in einem unangemessenen Verhältnis. Somit war die Bestimmung in den AGB unwirksam. Wie es in solchen Fällen üblich ist, lehnte es das Gericht ab, statt der zu kurzen Frist und der zu hohen Strafe eine angemessene Frist nebst ebensolcher Vertragsstrafe zu gestatten. Der Adresshändler, welcher wegen zwei Verstößen gegen seine AGB insgesamt 50000 Euro einklagen wollte, ging nunmehr leer aus.

Urteil des OLG Celle vom 28.11.2012

9 U 77/12

ZD 2013, 132


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