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Taxi nur vom Betriebsort


Ein Taxiunternehmer betreibt an verschiedenen Orten seiner Nachbarschaft mit unterschiedlichen Konzessionen mehrere Betriebe. Erhält er eine telefonische Buchung für eine Fahrt, so darf er für diese nur Wagen einsetzen, die er am jeweiligen Betriebsort vorhält. Vom Bundesgerichtshof wurde ein entsprechendes Urteil bestätigt, das dem Unternehmer untersagte, freie Autos aus einer anderen Betriebsstätte als der, bei der die Buchung eingegangen ist, für eine Fahrt einzusetzen. Das Gericht konnte sich dabei auf den § 47 Abs.2 S.1 PBefG berufen, in dem die entspreche Regelung zu finden ist, die einen reibungslosen Taxiverkehr gewährleisten soll. Mit dem Einsatz von Fahrzeugen aus einer anderen Betriebsstätte hatte der Unternehmer gegen gesetzlich festgeschriebene Regeln zum Marktverhalten verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt.

Urteil des BGH vom 18.10.2012

I ZR 191/11

GRURPrax 2013, 118


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