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Strenge Anforderungen zur Grundpreisangabe im Internethandel


Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung (PangV) muss ein Händler, der „Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet“, in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) angeben, es sei denn, Grund- und Endpreis wären identisch. 

Nach dem Urteil des OLG Köln gilt das auch für Internethändler, die sich nicht darauf berufen können, dass ein ansonsten zuverlässiger Mitarbeiter versehentlich das Online-Formular, mit dem die erforderlichen Daten übermittelt werden sollten, falsch ausgefüllt hat. Ebenso wie ein stationärer Lebensmittelhändler sei auch der Internethändler für den objektiv gegebenen Rechtsverstoß verantwortlich und könne keine geringeren Anforderungen erwarten, stellte das Gericht fest, obwohl es grundsätzlich einräumte, dass ein solcher Fehler bei einem Massengeschäft schon mal vorkommen könne.

Urteil des OLG Köln vom 19.10.2012

6 U 46/12

 


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