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Sind Zoll- Angaben ab dem 01.01.2010 verboten und abmahngefährdet?


Das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) regelt zunächst die ausschließliche Verwendung von Mess- und Zeiteinheiten die gesetzlich festgelegt sind. Die Festlegung der Einheiten überlässt das Gesetz nach § 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, welches durch Rechtsverordnung u.a. die Einheiten für Größen festlegen kann und für sie Namen und Einheitenzeichen bestimmen kann.

Mit der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) liegt eine solche Rechtsverordnung vor, welche zuletzt am 25.9.2009 geändert wurde. Diesbezüglich enthält diese Rechtsverordnung die gesetzlich zulässigen Mess- und Zeiteinheiten.

Die Einheit „Zoll“ wird hierbei nicht genannt und ist nach den Regelungen des Gesetzes somit keine zulässige Meßeinheit. Nach der Ausführungsverordnung mit Stand vor dem 25.09.2009 gab es bis zum 31.12.2009 jedoch folgende Besonderheit für nicht gesetzlich festgelegte Maßeinheiten:

„Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“

Dank dieser Regelung konnte die Zoll- Angabe bis zum 31.12.2009 beibehalten werden, wenn die gesetzliche Einheit „m“ oder z.B. „cm“ hervorgehoben auch benannt wurde.

Wie oben erwähnt, war dies die Regelung vor der Änderung zum 25.09.2009. Die Änderung beinhaltet nun diese aktuelle Formulierung:

„Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“  

Somit wurde die Übergangsregelung nun doch als eine Dauerregelung, zumindest bis zur nächsten Änderung, beibehalten.

Bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Relevanz ist noch höchst umstritten ob ein Verstoß diesbezüglich unter die Regelungen des UWG fallen. Argumentiert wird hierbei u.a. mit der fehlenden Irreführung der Verbraucher, denen die „Zoll“ Angaben mittlerweile sehr geläufig sind.
Eine Gefahr besteht aber jedenfalls, da es unter anderem eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn mit nicht gesetzlichen Meßeinheiten geworben wird.


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