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OLG Hamm: doppelte Vertragsstrafe

OLG Hamm: Abgemahnter Onlinehändler muss doppelte Vertragsstrafe zahlen


Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat unter dem Aktenzeichen 4 U 105/12 geurteilt, dass ein Unternehmer, der wegen einer bestimmten Klausel abgemahnt wurde, die Klausel nicht einfach umformulieren und weiterverwenden kann ohne eine Vertragsstrafe zu riskieren.

In dem verhandelten Fall hatte ein Online-Shop in seinen AGB zunächst eine ausdrückliche Erklärung über die Unverbindlichkeit seiner Liefertermine angegeben. Wegen dieser Geschäftsbedingungen wurde er von einem anderen Händler abgemahnt. Die vom Firmenbetreiber verwendete Klausel verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 308 BGB. Der abgemahnte Händler gab daraufhin der Forderung nach und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Doch dann stellte er die AGB um und verwendete zur Beschreibung seiner Lieferfristen eine andere Formulierung, die jedoch sinngemäß in etwa das Gleiche aussagte.

Ein anderer Shopbetreiber verklagte ihn daraufhin und verlangte Zahlung von Abmahnkosten sowie die Zahlung der doppelten Vertragsstrafe.

Wie das OLG Hamm nun in seinem jüngsten Urteil zum Thema Abmahnungen und Wettbewerbsverstöße feststellte, ist diese Forderung des Konkurrenten auch gerechtfertigt. So stellte das Gericht zunächst fest, dass eine Vertragsstrafe wegen der Umformulierung der abgemahnten AGB in jedem Fall fällig ist, denn die Wortwahl sei in einer solchen Angelegenheit nur eine Formsache und nicht weiter von Belang, wenn der Inhalt der gleiche geblieben ist. Auch die abgeänderte Klausel trifft keine Aussage, die den Bestimmungen des § 308 BGB genügt. In dieser Norm ist geregelt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, sofern sie "nicht hinreichend bestimmte Fristen" für die Erbringung einer Leistung ausweisen.
Die doppelte Summe sei deshalb gerechtfertigt, weil der Händler die AGB auf mehreren Plattformen verwendet hatte, nämlich auf seiner eigenen Homepage und bei einer bekannten Auktionsplattform. Auf diese Weise wurden auch unterschiedliche Zielgruppen angesprochen - eine Tatsache, die das Gericht für bedeutsam hält.

Es ist wegen dieser strengen Rechtssprechung für Händler sehr wichtig, sich gründlich zu überlegen, ob sie strafbewehrte Unterlassungserklärungen in dieser Form überhaupt abgeben sollten. Gegebenenfalls ist hier anwaltlicher Rat sehr wertvoll.

Kommt der Unternehmer zu dem Schluss, dass er um eine solche Erklärung nicht herumkommt, sollte er sich nicht nur der Form halber, sondern auch inhaltlich an die Erklärung halten, wenn er nicht hohe Vertragsstrafen riskieren will.

Des Weiteren ist es natürlich von Vorteil, in seinem Unternehmen AGB zu verwenden, die der Inhaltskontrolle auch standhalten.


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