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LG Bonn Urteil vom 29.05.2012 Az.: 11 O 7/12

Anbieter bestätigt Aufträge, die der Verbraucher gar nicht erteilt hatte


Das Landgericht (LG) Bonn hat in seinem Urteil vom 29.05.2012 (AZ: 11 O 7/12) Geschäftspraktiken eines Telefonanbieters für rechtswidrig erklärt und sie sogar als unzumutbare Belästigung tituliert. Der Anbieter hatte Aufträge bestätigt, die der Verbraucher gar nicht erteilt hatte. Die Richter verurteilten das Unternehmen zur Unterlassung.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Callcenters eines bekannten Telefonunternehmens einen Kunden einer anderen Telefonfirma angerufen, um diesen als Kunden zurückzugewinnen. Der Kunde schlug das Angebot aus und erhielt trotzdem nach einigen Tagen ein Begrüßungsschreiben (Betreff: "Ihr Wechsel zur ..."). Der solchermaßen belästigte Verbraucher widersprach dem Schreiben, da er in dem Telefonat ausdrücklich um ein schriftliches Angebot gebeten hatte, und erhielt als Antwort, es fehle nur noch an einem Portierungsauftrag, dann könne der Antrag weiter bearbeitet werden. Dies nahm der Kläger zum Anlass, das Unternehmen abzumahnen und es zu einer geldstrafenbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern.
Das Gericht schloss sich dem Vortrag des Klägers an. Dieser beantragte, den Beklagten zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise zu einer Haftstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, sofern er sein Geschäftsverhalten in der geschilderten Weise fortsetzt. Außerdem verlangte er Schadensersatz nebst Zinsen.

Er begründete dies mit der Ansicht, der Beklagte habe mit seiner Vorgehensweise gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Insofern das Schreiben lediglich Werbecharakter hatte haben sollen, sei dieser jedenfalls nicht eindeutig genug kenntlich gemacht worden. Das Schreiben habe den Eindruck erweckt, als seien bereits Geschäftsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagtem entstanden.

Der Beklagte hatte erwidert, die Klage sei unzulässig, da sie auch Handlungen betreffe, die zulässig seien, denn das Versenden von Auftragsbestätigungen gehöre zu den zulässigen Handlungen. Auch für versehentliches Versenden von Auftragsbestätigungen sei bei einer solchen Klage kein Raum.

Aus dem konkreten Schreiben habe sich ja sogar direkt ergeben, dass noch kein Auftrag erteilt worden sei, sondern eventuell erst noch folgen werde. Für jeden Leser eines solchen Schreibens sei jedenfalls eindeutig klar, dass bei Untätigkeit des Adressaten kein Vertrag zustande käme.
Dieser Ansicht konnte das Gericht nicht folgen, zumal auf dem Schreiben bereits eine Kundennummer aufgedruckt gewesen sei und der vermeintliche neue Kunde auch als solcher begrüßt und eine Verbindlichkeit des vorangegangenen Telefonats konstatiert wurde. Für einen durchschnittlich empfindlichen Menschen stelle eine solche Vorgehensweise eine unzumutbare Belästigung dar.

Lediglich die Zahlungsforderung des Klägers wies das Gericht ab.

Fazit: Ein für Verbraucher sehr angenehmes Urteil. Unternehmer hingegen sollten allerdings insoweit einmal mehr ihr wettbewerbsrechtliches Handeln überprüfen, um sich nicht den Gefahren und Kosten lauterkeitsrechtlicher Abmahnungen auszusetzen.


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