• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kommentare erwünscht - aber bitte nur positiv

Landgericht Duisburg Az.: 25 O 54/11 zu selektierten Kundenbewertungen im Internet


Man kennt das ja: dem Internet und dem Recht auf freie Meinungsäußerung sei Dank - man kann zu jeder Zeit jedes Produkt, jede Dienstleistung im Internet ansehen, bestellen, bewerten. Schließlich soll sich jedermann einen Eindruck verschaffen können.

Schwierig wird es, wenn Firmen nur selektierte Bewertungen veröffentlichen. Wenn nur positive Eindrücke und Meinungen gezeigt werden.

Darstellung des Sachverhalts

Einen solchen Fall hatte das Landgericht Duisburg am 21.03.2012 zu verhandeln. Die Beklagte war eine Gesellschaft, die mit Zahnersatz aus dem Ausland handelt. Die Beklagte betrieb eine Website, die Kundenbewertungen veröffentlichte. Allerdings nicht alle. In einer Art Werbebanner konnten Interessenten und Kunden fast ausschließlich positive Bewerbungen lesen. Von diesem Werbebanner aus gelangte man zu einem weiteren Bewertungsportal, in dem auch - zumindest teilweise - neutrale oder negative Bewertungen nicht angezeigt wurden. Im Gegenteil, man präsentierte sich dort als Marktführer für Qualitätszahnersatz aus dem Ausland. Dahinter steckte aber ein System des Betreibers des anderen Bewertungsportals.

Inhalt der Klage war nun der Vorwurf, dass der Kunde durch die Verlinkung des anderen Bewertungsportals in die Irre geführt wurde. Die Beklagte hatte sich nach Meinung des Klägers die Bewertungen und Meinungen zu Werbezwecken zu Eigen gemacht und gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Kläger kritisierte weiterhin die Entstehung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Bildes, da die tatsächliche Zahl der negativen und neutralen Bewertungen nicht dargestellt wurde.

Da diese Vorwürfe bereits im Jahr 2010 entstanden - damals durch eine Abmahnung des Klägers - hatte das Gericht nun zunächst über eine Verjährung zu entscheiden. Diese schied mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtssprechung aus, da das im Jahr 2010 abgemahnte Verhalten der Beklagten weiterhin andauerte und somit noch keine Verjährung eingetreten war.

Weiterhin musste über einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz entschieden werden. Dieses sieht vor, dass außerhalb von Fachkreisen - also im direkten Kontakt mit Kunden oder Interessenten - nicht mit Äußerungen Dritter und insbesondere nicht mit Dank- Anekennungs- oder Empfehlungsschreiben - geworben werden darf. Unstreitig war, dass es sich bei den Zahnersatzprodukten um Medizinprodukte handelte.

Das Gericht entschied hier aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Berufsfreiheit durch Werbeverbote nicht weiter eingeschränkt werden darf als zur Erreichung des Zwecks des Werbeverbots unbedingt notwendig ist, da es zur freien Berufsausübung es Unternehmens gehöre, dass dieses für seine Produkte frei werben darf. Die Werbung ist nur dann verboten, wenn Laienpublikum - hier also Kunden oder Interessenten - unsachlich beeinflusst werden oder eine mittelbare Gesundheitsgefährdung entstehen könnten. Dies war nach Auffassung des Gerichts bei der Beklagten nicht der Fall.

Allerdings verstieß die Beklagte nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot der irreführenden Werbung. Die Tatsache, dass die Beklagte das Bewertungsportal mit der eigenen Unternehmenswebsite so verlinkt hatte führte somit dazu, dass sich die Beklagte so behandeln lassen müsse, als habe sie die Kundenbewertungen auf der eigenen Website unmittelbar zugelassen.

Somit lag eine Täuschung der Nutzer vor, da diese davon ausgehen mussten, dass in die Kundenbewertungen alle positiven, neutralen und negativen Meinungen einfließen würden. Nach Praxis des Betreibers des anderen Bewertungsportals war es gängig, neutrale oder negative Bewertungen zurückzuhalten und in einer Art Schiedsverfahren nochmals in Kontakt zu treten, um die negative Meinung zu entkräften oder ganz zu löschen.

Da die Nutzer auf diese Praxis nicht - oder nicht offensichtlich - hingewiesen wurden, gingen sie davon aus, eine realistische Bewertung vorzufinden und wurden somit bewusst getäuscht.

Das Urteil

Das Gericht urteilte dann schlussendlich wie folgt: Die Beklagte hat es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens außerhalb der Fachkreise zu werben, insbesondere dann, wenn dies dergestalt geschieht, dass im Rahmen eines Internetauftritts als ein Hyperlink ausgestalteter Werbebanner präsentiert wird, bei dem über die Verlinkung Äußerungen von Kunden über Zahnersatzprodukte des Unternehmens aufgerufen werden können, die im Rahmen eines anderes Internetauftritts aufgeführt sind, ohne dass dort sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.

Und so sieht es der Kunde/Konsument

Ein Urteil, das nachdenklich stimmt. Ist im Internet alles mehr Schein als Sein? Muss man sich nach wie vor eher auf seinen ganz persönlichen Eindruck verlassen? Welche Bewertungsportale liefern ein wirklich wahrhaftiges Bild?

Ist es gängige Praxis, dass dem Konsumenten falsche Tatsachen präsentiert werden? Sind es nicht gerade die medizinischen Produkte und Möglichkeiten, über die man sich im Internet informiert?

Die Aufklärungsmöglichkeiten gerade in diesem Bereich sind beschränkt. Kaum ein Arzt - sei es nun der Zahnarzt oder jeder andere Mediziner - hat in seinem täglichen Ablauf die Möglichkeit, sich Zeit für alle Fragen der Patienten zu nehmen. Er kann beraten, sicher auch mal einen Satz zu einem Produkt sagen. Und dann fällt der Name eines häufig verwendeten Produkts und der nur halb informierte Patient sucht sich Antworten auf all seine Fragen im Internet.

Oh, sieht er da, Produkt Z fanden 9 von 10 Käufern toll. Und der zehnte - na ganz unzufrieden war er auch nicht, vielleicht war es ihm zu teuer... Das kann ja nicht schlecht sein. Und dann unser halb informierter Patient selbst vielleicht die schlechte Erfahrung.

Aus unserem Fall lernen wir, dass die schlechte Erfahrung nicht das Ende vom Lied ist. Denn dann, wenn unser Patient diese schlechte Erfahrung in Form einer Kundenbewertung dokumentieren möchte, wird er in ein Schlichtungsverfahren gedrängt, dass ihn aller Wahrscheinlichkeit nach dazu bewegen wird, nicht länger an der Veröffentlichung seiner Bewertung festzuhalten. Und schon fängt der Kreislauf an, der solche Wellen nach sich zieht.

Bleibt nur, persönliche Schlüsse darauf zu ziehen: Viele solche Fälle werden hinter den Bewertungsportalen stecken. Da gibt es jetzt ein Urteil für eine Handelsgesellschaft für Zahnersatzprodukte. Aber bei vielen weiteren Unternehmen fehlt das noch. Jeder, der sich also im Internet Kundenbewertungen ansieht, muss erst einmal davon ausgehen, dass er nur einen Teil der Wahrheit präsentiert bekommt. Oder?

Werden negative oder neutrale Bewertungen unterschlagen, so hat ein Bewertungsportal höchstens noch einen werbenden Zweck, ist aber zur Meinungsmache unter den Kunden in keiner Form geeignet. Das sieht man aber nicht auf den ersten Blick.

Man sollte - wenn man schon ein Bewertungsportal betreibt, dafür sorgen, dass nach unterschiedlichen Meinungen gefiltert werden kann und die Möglichkeit besteht, einige Zeilen zur Begründung dazuzuschreiben. So sind bestimmte Produkte, die der A fürchterlich findet, weil er sich zu einem anderen Zwecke gekauft hat als der B, ganz unterschiedlich bewertet und doch eigentlich nicht schlecht.

Man stößt im Internet auf eine Vielzahl verschiedener Bewertungsportale. Man kann wirklich alles bewerten. Aber man lernt auch aus den schlechten Erfahrungen anderer, dass es manchmal doch am sinnvollsten ist, ein vertrauliches Gespräch im Laden oder der Praxis um die Ecke zu riskieren. Über manche Dinge kann und sollte man sich nicht ausschließlich im Internet informieren. Und man darf überdies nie vergessen, dass auch hinter jedem Bewertungsportal irgendwo jemand sitzt, der damit sein tägliches Brot verdient. Da greift man manchmal eben auch zu unlauteren Mitteln oder sagt vielleicht nicht ganz die Wahrheit.

Was weiterhin die Frage aufwirft: Ist das Nicht-sagen bereits ein Lügen? Oder nur eine Verschönerung der Wahrheit? Ich glaube, dass dieses Thema ein Fass ohne Boden ist. Oder - würden wir uns auf einer Bewertungsplattform befinden: Wir würden von einer zur nächsten Seite verlinkt und kämen nie zu einem wirklichen Ergebnis. Wir würden uns im Kreis drehen und irgendwann hätten wir dann die Frage vergessen, die doch gerade noch wie ein Damoklesschwert über uns hing. Wir wären ein meinungsloser Teil der unendlichen Weiten des Internets.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachinstanz: OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 55/12.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland