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Kein generelles Umtauschrecht


Einzelhändler gewähren ihren Kunden häufig ein zeitlich kurz bemessenes Recht, die von ihnen erworbene Ware ohne Vorhandensein eines rechtlich relevanten Grundes umzutauschen oder zurückzugeben. Dabei handelt es sich aber prinzipiell um einen Dienst, der aus Gründen der Kulanz angeboten wird. Hintergrund dieser Leistung ist der Erhalt der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Onlinehändlern, die per Gesetz dazu verpflichtet sind, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Diesem Gedanken folgend entschied das Amtsgericht München, dass der Erwerber von Einzelhandelsware bei Nichtgefallen generell kein Umtauschrecht hat. Erfüllt der Händler seine vertraglichen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Sache, muss er einen Umtausch der Ware nicht akzeptieren, wenn mit dem Käufer kein gesondertes Umtauscharrangement getroffen wurde.

Urteil des AG München vom 27.12.2011

155 C 18514/11

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