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Irreführende Bitte um Telefonanruf


Wenn ein Unternehmen irgendwelcher Art einem Kunden ein Anschreiben schickt und ihn darin um einen Telefonanruf bittet, erweckt dies den Eindruck, es handele sich um den Wunsch, das bestehende Vertragsverhältnis zu besprechen. Wenn dann aber der Kunde in dem Gespröch in ein Verkaufs- oder sonstiges Gespräch verwickelt wird, ist darin eine Irreführung zu sehen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und eine Abmahnung nach sich ziehen kann. 

Urteil des LG Hamburg vom 09.09.2011

406 HKO 196/10


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