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ElektroG LED-Lampen sind keine Glühlampen

LG Aachen, Urteil vom 05.06.2012, Az. 41 O 8/12: LED-Lampen sind keine Glühlampen


Das Landgericht (LG) Aachen hat mit dem Urteil vom 05.06.12 unter dem Aktenzeichen 41 O 8/12) festgestellt, dass LED-Lampen keine Glühbirnen sind.

Was viele Laien nicht wissen: Es gibt ein Elektrogesetz, kurz ElektroG. Diesem Gesetz zufolge müssen Elektrogeräte dauerhaft gekennzeichnet werden. Darunter fallen auch so genannte Beleuchtungskörper, die in § 2 Abs. 1 geregelt sind. Die Beschreibung von Beleuchtungskörpern erfolgt in einem Anhang zum Gesetz unter dem dortigen Punkt 5.

Nicht aufgeführt sind dort LED-Lampen. Das Aachener Gericht hat nun ausgeführt, dass diese unter “sonstige Beleuchtungskörper” fallen und auf keinen Fall als Glühlampen gelten dürfen. Damit setzte sich das Gericht in Gegensatz zu der Rechtsauffassung eines Hamburger Gerichts (Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.04.12, AZ 406 HKO 160/11), wonach LED-Lampen als Glühlampen zu werten sind, da ein wesentliches Teil der LED-Lampe die Leuchtdiode sei. Eine solche sei ein elektronisches Halbleiterelement. Wenn durch eine Leuchtdiode Strom fließt, strahlt sie Licht einer bestimmten Wellenlänge aus. Dem gegenüber funktioniert die Glühbirne mit einem Glühfaden.

Die funktionalen Unterschiede ziehen somit auch sprachliche Unterschiede nach sich und nicht zuletzt unterscheidet auch das Europäische Parlament und der Europäische Rat in seiner Richtlinie 2005/32/EG vom 18.03.09 zur umweltgerechten Regelung von Haushaltslampen zwischen LED-Lampen und Glühlampen.

In dieser Richtlinie wird die Glühlampe beschrieben als eine Lampe, bei der dadurch Licht entsteht, dass ein haarfeiner Draht mittels Strom zum Glühen kommt. Der Draht wird in eine Glashülle verpackt und es entsteht das, was wir alle kennen - die Glühlampe.
Dass diese Beschreibung keine LED-Lampen umfasst, liegt auf der Hand, zumal der Verfasser der Richtlinie diese dann nicht extra hätte aufführen und mit einer anderen Beschreibung versehen müssen.

Aus alldem folgt, dass LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen sind und dass somit die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht, die für Glühlampen gilt, nicht vorliegt und folglich für die LED-Lampe eine Kennzeichnungspflicht besteht. In dem verhandelten Fall genügte die durch richterlichen Augenschein angesehene LED-Lampe den Anforderungen nicht.

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Beleuchtungsgeräten und organisiert die Rücknahme von Altleuchten. Der Beklagte ist ein Online-Händler, welcher im Internet Lampen verkauft. Ein Testkauf brachte die mangelnde Kennzeichnung der LED-Lampe an den Tag, mangels derer der Hersteller der Lampe nicht ermittelt werden konnte. Daher bezeichnet die Klägerin den Beklagten als Störer im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser brachte als Argument hervor, die Lampe sei gar nicht kennzeichnungspflichtig gewesen, da sie als Glühbirne gelte. Dem schlossen sich die Aachener Richter nicht an.


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