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Blickfangwerbung ohne Hinweis auf Mehrkosten für abgebildetes Zubehör


Das Oberlandesgericht Bamberg beschied einem Einrichtungshaus ein wettbewerbswidriges Verhalten, weil es in einem Angebotsprospekt in irreführender Weise eine Schlafzimmerkombination anpries, ohne auf Zusatzkosten für das abgebildete Zubehör hinzuweisen. In der streitgegenständlichen Werbung ergab sich erst durch die Lektüre des Fließtextes, dass von dem abgebildeten Doppelbett mir Bettzeug und Matratzen lediglich das Bett, ohne Matratze und Lattenrost, Bestandteil des Angebots war. Insbesondere beanstandete das Gericht die Aufmachung der Produktabbildung und des Preises als Eyecatcher. Das Angebot errege den Richtern zufolge auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Leser und suggeriere durch die Hervorhebung sowohl des Bildes als auch des Preises, dass die konkret abgebildete Produktkombination zu genau dem angegebenen Preis zu erwerben sei. Wenn sich die zu erwerbende Ware schon nicht aus der Darstellung selbst ergebe, müsse wenigstens auf die Erläuterungen zur genauen Vertragssache auf gleichermaßen ins Auge fallende Weise hingewiesen werden.

Urteil des OLG Bamberg vom 21.09.2011

3 U 129/11

Magazindienst 2011, 973


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