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Beweislast bei wettbewerbswidriger Lebensmittelwerbung


Den Vorgaben der europäischen Health-Claims-Verordnung (HCVO) entsprechend, sind Angaben, die sich auf den Nährwerte und die gesundheitliche Auswirkungen von Lebensmitteln beziehen, nur erlaubt, wenn hinreichend wissenschaftliche Erhebungen den vorteilhaften Effekt einer Nahrungssubstanz untermauern. Der positive Einfluss auf die Physiologie gilt dann als empirisch ausreichend gesichert, wenn der überwiegende Teil der Fachwelt die in Frage stehende Erkenntnis teilt und es sich gleichsam um eine gefestigte, weit anerkannte Auffassung handelt.

Im Falle eines Unterlassungsbegehrens liegt im Allgemeinen die Beweislast für das Vorliegen der den Anspruch begründenden Voraussetzungen beim Unterlassungskläger. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn jemand mit Angaben über gesundheitsrelevante Auswirkungen seines Produkts wirbt. Für den Unterlassungskläger reicht es bei Vorliegen einer solchen Werbemaßnahme für die Geltendmachung des Anspruchs die Behauptung aus, der Werbende habe die von ihm behauptete Gesundheitswirkung nicht wissenschaftlich abgesichert. Denn die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geht mit der Verantwortung des Werbenden einher, für die Korrektheit seiner Werbeaussagen einzustehen. Kann er auf eine Unterlassungsforderung hin keine Belege vorlegen und die wissenschaftliche Richtigkeit zum Veröffentlichungszeitpunkt der Werbung aufzeigen, so war die Werbemaßnahme von Beginn an unrechtmäßig.

Urteil des LG Berlin vom 30.06.2011

52 O 288/10

Magazindienst 2011, 824


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